Medienrecht – Fachanwalt in Leipzig

Das Medienrecht umfasst Regelungen, die sich mit der Vermittlung von Informationen und geistigen Inhalten in Wort, Bild und Ton durch Medien befassen.

Unter Medien versteht man einerseits die Kommunikationsmittel, wie Presse, Buch, Radio oder Film, darüber hinaus aber auch die Medienunternehmen, die die Kommunikationsmittel für die Übermittlung an die Mediennutzer einsetzen und verantworten.

Das Medienrecht dient unter anderem der Sicherung der Meinungsvielfalt, Schutz des Einzelnen in seinen persönlichen Rechten und dem Schutz von Nutzern der Medien.

Das Medienrecht ist dabei der Oberbegriff für so verschiedene Rechtsmaterien wie das Presserecht, das Telekommunikationsrecht, das Datenschutzrecht, den Jugendschutz und auch den Schutz geistigen Eigentums.

Unsere Leistungen im Medienrecht im Überblick

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig berät Sie Rechtsanwalt Grundmann umfassend zu zivilrechtlichen und strafrechtlichen Fragen im Medienrecht, insbesondere im Urheberrecht, Presserecht, Recht am eigenen Bild, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht. Im Arbeitsrecht berät Sie Rechtsanwalt Häntzschel. Wir beraten Sie außergerichtlich und vertreten Sie vor Gericht.

Was regelt das Medienrecht?

Das Medienrecht beinhaltet verschiedenste Regelungen und eigenständige Rechtsgebiete im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht.

Medienprivatrecht

Das Medienprivatrecht ist der Oberbegriff für die im Zivilrecht geregelten Verhaltensvorschriften und Normen zum Eigentumsschutz.

Die Regelungen zum Eigentumsschutz dienen insbesondere dem Schutz von Inhalten der Medien (Content). Der Schutz solcher immaterieller Güter erfolgt insbesondere über das Urheberrecht an geistigen Leistungen und den Schutz von verwandten Schutzrechten, beispielsweise für Lichtbilder, Tonträger oder Sender.

Vorschriften zum Schutz von Kennzeichen und Namen, wie das Markenrecht, dass Firmenbezeichnungen, Logos und Werktitel schützen kann, dienen ebenfalls dem Eigentumsschutz.

Zivilrechtliche Verhaltensregeln im Medienrecht dienen in erster Linie dem Persönlichkeitsschutz. Der Einzelne soll vor Ehrverletzungen, falschen Tatsachenbehauptungen und unerlaubter Verbreitung seines Bildnisses geschützt werden.

Das Persönlichkeitsrecht und insbesondere der Schutz der Privatsphäre werden über den Bildnisschutz des Kunsturhebergesetzes (KUG) und die Regeln zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Missbrauch geschützt.

Zivilrechtliche Verhaltensregeln im Presserecht dienen aber auch dem Allgemeininteresse. Das sind beispielsweise die Regelungen zu Werbung in Medien.

Wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellen sicher, dass Betroffene und Wettbewerber gegen Verletzung von Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses vorgehen können. Regelungen des Markenrechts sind wichtig für die Nutzung von Kennzeichen in Medien, insbesondere im Internet.

Arbeitsrecht in der Medienbranche

Die Vorschriften des Arbeitsrechts zur Regelung des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten auch in der Medienbranche. Branchenspezifisch ist die hohe Zahl freier Mitarbeiter und formal Selbständiger und die damit verbundenen Rechtsfragen.

Besonderheiten zum allgemeinen Arbeitsrecht bestehen aber wegen der im Medienbereich wichtigen Grundrechte auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat für so genannte Tendenzbetriebe im Medienbereich abweichende Regelungen beispielsweise bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen und im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung zugelassen.

Wichtige Vorschriften sind auch die Regelungen zu Urheberrechten im Arbeitsverhältnis.

Medienstrafrecht

Das allgemeine und besondere Strafrecht gilt auch für Medien. Es gibt aber besondere Regelungen, die die Weitergabe medialer Inhalte und Verbreitung von Informationen über Medien betreffen.

Im Medienbereich sind insbesondere die Regelungen der §§ 201 ff StGB wichtig, die die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches betreffen. So schützt § 201 StGB die Vertraulichkeit des Wortes und damit insbesondere vor heimlichen Mitschnitten von Gesprächen. § 201 a StGB schützt vor Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen beispielsweise durch Paparazzi. Eine ähnliche Strafvorschrift findet sich auch in § 33 Kunsturheberrgesetz (KUG).

§ 193 StGB beinhaltet einen Rechtfertigungsgrund bei Beleidigungen auch für Äußerungen in Medien.