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25.08.2018: Privates Surfen am Arbeitsplatz führt zur fristlosen Kündigung

Übermäßige private, vor allem jedoch missbräuchliche Nutzung des Internets am Arbeitsplatz können den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB berechtigen. 1. Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann gem. § 626 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden, wenn zunächst ein wichtiger Grund (1. Stufe) vorliegt. Sodann werden Mehr >