FAQ – Häufige Fragen im Urheberrecht

Besteht Urheberrechstschutz auch, wenn kein Copyrightzeichen oder Urheberrechtsvermerk angebracht ist?

Urheberrechtsschutz entsteht automatisch auch ohne eine Urhebernennung.

Der BGH hat mit Urteil 12. November 2009 I ZR 166/07 („Marions Kochbuch“) bestätigt, dass für den Urheberschutz eine Urheberkennzeichnung, etwa in Form eines Copyrightzeichens, nicht notwendig ist.

Ein fehlender Urheberrechtshinweis ist auch kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei, also von jedermann frei benutzbar, ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich zu informieren, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will.

Der BGH begründet dies damit, dass auch Eigentümer von körperlichen, anfassbaren Sachen die ihm gehörenden Sachen nicht als sein Eigentum kennzeichnen muss. Daher muss auch der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk nicht als seine Schöpfung kennzeichnen.

Allgemeine Tipps zu Abmahnungen:

Wie verhalte ich mich nach einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung richtig?

1) Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, es kann ein kostenintensives einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage wegen des Unterlassungsanspruchs folgen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

2) Unterschreiben Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht einfach ohne rechtliche Prüfung. Das enthaltene Vertragstrafeversprechen bindet Sie im Zweifel ein Leben lang (und wohl nicht nur 30 Jahre, wie häufig zu lesen ist).

3) Zahlen Sie den geforderten Geldbetrag nicht. Es ist möglich, dass Sie damit Ihre Schuld eingestehen. Auch das kann weitreichende Konsequenzen haben. Meistens ist der Vergleichsbetrag  zu hoch angesetzt und lässt Raum für Zugeständnisse. Die Höhe der Zahlung kann – wenn Sie möchten, auch gerne mit anwaltlicher Hilfe – nach unserer Erfahrung fast immer verringert werden.

Brauche ich nach einer Abmahnung einen Rechtsanwalt?

Sicher können Sie auf Ratschläge in Internetforen zurückgreifen. Wie bei allen Themen im Internet gibt es da durchaus Brauchbares. Allerdings  ist es für den Nicht-Juristen kaum erkennbar, ob da jemand weiß, wovon er spricht.

Besondere Risiken liegen in der Unterlassungserklärung. Gehen Sie nicht erst zum Anwalt, wenn der Abmahner im zweiten Schritt Sie mit einer erheblichen Vertragsstrafe – üblich sind dafür Summen von 10.000 Euro aufwärts – konfrontiert. Zu einem abschreckenden Beispiel: http://www.urheberrecht-leipzig.de/vertragsstrafe-25-000-euro-vorsicht-bei-abgabe-der-unterlassungserklaerung.html

Gründliche Arbeit ist nicht nur für eine nicht zu weite Unterlassungserklärung wichtig, sondern beinhaltet auch die Aufklärung über Handlungspflichten (!), die sich aus einer solchen Unterlassungerklärung ergeben.

Bei unseren Mandanten, die sich vorher im Internet belesen haben, bemerken wir häufig eine große Verunsicherung. Ziel unserer Beratung ist es, Ihnen aufzuzeigen, was nach der Abmahnung realistische Chancen und Risiken sind und wie man damit umgeht.

Wir denken daher, dass Sie einen Anwalt brauchen. Lassen Sie sich beraten!

Was bedeuten die Neuregelungen im Urheberrecht für Tauschbörsen-Abmahnungen?

Seit 9. Oktober 2013 haben sich im Urheberrechtsgesetz wesentliche Vorschriften für Tauschbörsen-Abmahnungen, aber auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, geändert. Die Details lesen Sie hier.

Ist der Streitwert bei Urheberrechtverletzungen von Verbrauchern jetzt auf 1000 Euro beschränkt?

Nein, der neue § 97a Abs. 3 UrhG regelt in seiner neuen Fassung ausschließlich die Frage, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Das bedeutet: Für die Abmahnung kann ein wesentlich höherer Gegenstanndswert als 1000 Euro gelten. Aus diesem höheren Streitwert darf der Anwalt auch gegenüber seinem Auftraggeber die  Gebühren für die Abmahnung abrechnen. Aber der Abgemahnte muss die Gebühren nur aus einem Wert von 1000 Euro erstatten.

Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält der neue § 97a Abs. 3 UrhG keine Regelung.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, für den gerichtlichen Streitwert keine Deckelung auf 1000 Euro einführen wollen:

In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 17/13057) war ein § 49 GKG-E vorgesehen, der eine Wertfestsetzung von 1000 Euro sowohl für die außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Abmahnung als auch die gerichtlichen Kosten vorsah. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vertrat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. BT-Drucksache 17/14216) jedoch die Auffassung, dass diese geplante Regelung nicht eingeführt werden soll. Stattdessen hat der Rechtsausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich unterschieden werden sollte. Für gerichtliche Streitigkeiten im Urheberrecht soll es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

Hinsichtlich der Erstattungspflicht der Kosten des Anwalts für die Abmahnung sei die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in § 97a ZPO eingegliederte Regelung zur Begrenzung des Erstattungsanspruchs von Abmahnkosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine „zielgenaue“ Regelung (vgl. BT-Drucksache 17/14216). Diese Empfehlung, die Regelung nur auf die Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung zu beschränken, ist dann im neuen § 97a Abs. 3 UrhG vom Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden und gilt seit dem 9. Oktober 2013.