Welche Ansprüche des Rechtsinhabers können bestehen?

Wenn über den Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien zur Verfügung gestellt und damit Rechte verletzt wurden,
kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

(1) Der gefährlichste Anspruch: Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist aufgrund hoher Gegenstands-
bzw. Streitwerte der gefährlichste Anspruch. Der Streitwert ist die Grundlage
für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten. Dies bedeutet für das
gerichtliche Verfahren: Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten und
damit auch das Kostenrisiko. Hinzu kommt die Regelung in der
Zivilprozessordnung § 91 ZPO, nach denen die Kosten des Verfahrens der
Unterliegende trägt.

Die einzige Möglichkeit, einen bestehenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu beseitigen und damit das hohe Gerichtskostenrisiko zu vermeiden, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

(2)   Anspruch auf Geld: Schadensersatzanspruch

Bei der Frage des Schadensersatzes stellt sich einmal die Frage, ob überhaupt Schadensersatz zu zahlen ist und wenn ja wie hoch der Schaden ist.

Schadensersatz nur bei Verschulden

Grundsätzlich stehen dem Rechteinhaber bei einer Rechtsverletzung auch Schadensersatzansprüche zu, Voraussetzung ist aber Verschulden an der Urheberrechtsverletzung. Der Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss die Rechtsverletzung durch einen Dritten erfolgte, trifft an dieser Rechtsverletzung kein Verschulden. Hinsichtlich der Rechtsverletzung handelt er weder vorsätzlich noch fahrlässig. Damit haftet der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz, wenn er die Verletzung nicht selbst begangen hat.

Wie hoch ist der angemessene Anspruch auf Schadensersatz?

Die gestellten Schadensersatzansprüche sind in der Regel sehr hoch.

Um dies nachvollziehn zu können ist es wichtig zu verstehen,  dass es für die Berechnung des Schadensersatzes nicht darauf ankommt, was beispielsweise ein Musikalbum auf einer CD im Laden oder als download bei iTunes kostet. Anknüpfung für den Schadensersatz ist in erster Linie nicht das Kopieren, sondern das Ins-Netz-Stellen und Anbieten für eine Vielzahl von Internet-Nutzern. Und dies ist viel teuer als eine einmalige Kopie.

Es kommt auch nicht darauf an, ob etwa durch das Kopieren eines Musikalbums dem Rechteinhaber ein konkreter Schaden erwachsen ist. Daher hilft es auch nicht, wenn man sagt, man hätte das Album oder den Film oder das Hörbuch sowieso nicht gekauft oder wollte nur mal reinhören. Für die Berechnung des Schadens kommt es darauf an, was es kosten würde, wenn man beim Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz gekauft hätte. (juristisch: „Lizenzanalogie“).

Die Höhe des Schadensersatzes wird von den Gerichten völlig unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Hamburg hat  mit Urteil vom 8.10.2010 – Aktenzeichen 308 O 710 – entschieden, dass ein Filesharer nur 15 Euro je Musiktitel Schadensersatz zahlen muss. Allerdings waren dies sehr alte Lieder. Bei aktuellen Titeln setzen  Gerichte wesentlich höhere Beträge fest.

So nahm das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az 12 O 521/09 für einen Musiktitel 300 Euro Schadensersatz an.

Das  Amtsgericht Hamburg sprach im Urteil vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13, für einen Pornofilm 100 Euro zu.

Das Amtsgericht Köln – Urteil vom 10.03.14, Aktenzeichen: 125 C 495/13 – hält einen Schadensersatz von 10 Euro je Musiktitel auf einem Album für angemessen. Das Gericht sagt aber auch deutlich, dass die Mehrheit der anderen Gerichte wesentlich höhere Streitwerte zuspricht.

(3) Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind durch den Abgemahnten zu bezahlen.

Niedrigere Abmahnkosten seit Oktober 2013

Maßgeblich ist seit Oktober 2013 nicht mehr der hohe Streitwert für den Unterlassungsanspruch. Vielmehr dürfen nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes nur Gebühren aus einem Gegenstandswert von 1000 Euro für den Unterlassungsanspruch sowie zusätzlich der Höhe des Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden.

Im Ergebnis sind damit nur Abmahnkosten von ca. 200 Euro zu erstatten.

Der ehemalige § 97 a II UrhG mit der Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro ist damit außer Kraft. Damit ist auch die Diskussion darüber, ob diese 100-Euro-Deckelung anzuwenden war, beendet.

Abmahnkosten müssen auch nicht gezahlt werden, wenn der Abmahner in einer späteren Klage nur noch die Zahlungsansprüche, nicht aber die Unterlassungsansprüche geltend macht. Mit guter Begründung: Amtsgericht Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13.

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