Ein befristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, wenn es nicht vertraglich vereinbart wurde.
Unbefristete Arbeitsverträge
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge zu schließen. Das funktioniert mit- unter einigen Umständen aber auch ohne- einen Sachgrund. Ein solches befristetes Verhältnis läuft mit der im Vertrag vereinbarten Dauer ab, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Kündigungsmöglichkeiten
Nun kommt es aber vor, dass sich Arbeitgeber auch vor Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer von einem Arbeitnehmer trennen wollen. Dann kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dafür muss nach § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegen – häufig ein Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine vertragliche Vereinbarung diesbezüglich ist entbehrlich.
Anders sieht es bei einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit aus. Diese besteht nur, wenn eine dahingehende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. In der Praxis ist das oft der Fall. Wird eine solche Möglichkeit nicht vertraglich eingeräumt, dann ist gem. § 15 III TzBfG während der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Unter gewissen Voraussetzungen ist eine außerordentliche Kündigung gegenüber dem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise zulässig. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. weil die Produktionsstätte abgebrannt ist) jahrelang ohne Gegenleistung vergüten müsste. Allerdings muss der Arbeitgeber versuchen, die Kündigung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer?
Wie sieht es überhaupt mit Kündigungsschutz aus während einer Befristung? Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Deshalb fallen Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind, in dessen Schutzbereich und können sich so gegen rechtswidrige Kündigungen wehren.
Tipp für den Arbeitgeber
Bei der Vertragsgestaltung sollte der Arbeitgeber neben den allgemeinen Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darauf achten, ggf. eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren.
Ihr Ansprechpartner bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
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