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04.02.2020: Kündigungen im Kleinbetrieb – Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme erforderlich

Möchte der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb einen Mitarbeiter kündigen, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass keine Sozialauswahl erforderlich ist.

Unwirksamkeit aus anderen Rechtsgründen: besonderer Kündigungsschutz

Auch wenn Kündigungen im Kleinbetrieb nicht an den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen sind, können sie aus anderen Rechtsgründen unwirksam sein, etwa wegen mangelnder Zustimmung des Integrationsamtes bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder bei Kündigungen während Schwangerschaft oder Mutterschutzes. Auch für Betriebsratsmitglieder, Mütter und Väter, die sich in Elternzeit befinden oder Auszubildende gibt es besonderen Kündigungsschutz. Diese besonderen Regelungen sollten von Arbeitgebern bei Kündigungen stets berücksichtigt werden, da die Kündigungen ohne Beachtung unwirksam sind.

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus weitere Grundsätze zum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben aufgestellt.

So kann eine Kündigung im Kleinbetrieb etwa sittenwidrig und damit unwirksam sein. Eine sittenwidrige Kündigung ist aber nur in krassen Ausnahmefällen denkbar, bei denen die Einhaltung eines „ethischen Minimums“ nicht mehr gewährleistet ist. Erforderlich ist demnach ein verwerfliches Motiv des Arbeitgebers.

Zudem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren muss, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam. Die Arbeitnehmer werden damit vor Kündigungen geschützt, die willkürlich sind. Zugunsten des Arbeitnehmers sollten dabei etwa die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter oder Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

Praxistipp

Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb gekündigt werden, sind nicht völlig schutzlos gestellt. Sittenwidrige und treuwidrige Kündigungen können vor dem Arbeitsgericht erfolgreich angegriffen werden.

Arbeitgeber, die in einem Kleinbetrieb kündigen wollen, ist zu raten, sich an die Grundsätze der Rechtsprechung zu halten. Denn sie haben zwar grundsätzlich das Recht, unabhängig von den Regelungen im Kündigungsschutzgesetz, zu kündigen, müssen dabei aber eben ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren, da sie sonst Gefahr laufen, dass ihre Kündigungen unwirksam sind.

Sollten Sie Fragen zu Kündigungen in Kleinbetrieben haben, können Sie gern telefonisch einen Termin mit uns vereinbaren.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen des Kündigungsschutzes:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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