Rechtsblog

08.12.2017: Konsum von „harten Drogen“ – fristlose Kündigung durch Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des Konsums von Drogen fristlos gekündigt werden kann.

Betroffen war ein LKW-Fahrer. Dieser nahm Crystal Meth ein. Er konsumierte das Methamphetamin bereits am Samstag im privaten Bereich. Am darauffolgenden Montag ging der Kläger normal zur Arbeit und wurde am Dienstag von der Polizei des Drogenkonsums überführt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos. Im Augenblick der Polizeikontrolle befand sich der Kläger nicht im Dienst.

Das BAG wies die Klage gegen die Kündigung zurück und entschied somit gegen das Urteil der vorigen Instanzen.

 Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, müssen prinzipiell mehrere Kriterien erfüllt sein. Diese ergeben sich aus § 626 BGB.

Für die Kündigung muss ein triftiger Grund vorliegen.

Einen entsprechenden Grund sah das BAG. So sind die Verletzung von Nebenpflichten sowie Hauptpflichten oder auch die Verletzung des Arbeitsvertrages (hier Gefährdung der Fahrtüchtigkeit) als wichtiger Grund anerkannt, § 626 Abs. 1 BGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fähigkeit zur sicheren Erbringung der Arbeitsleistung durch ein Verhalten (hier Konsum von Crystal Meth) während oder außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt wurde.

In diesem Fall ist laut BAGeine Abmahnung entbehrlich, da ein gravierender Pflichtverstoß vorliegt. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne vorhergehende Abmahnung kündigen.

 Tipp für Arbeitnehmer:

Die Anforderungen für eine fristlose Kündigung sind hoch. Daher lohnt sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung in jedem Fall.

Beachten Sie dabei, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss, falls die Kündigung angegriffen werden soll. Legen Sie innerhalb dieser Frist keine Klage ein, gilt die Kündigung als wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis wird beendet. In vielen Fällen kommt auch eine Verhandlungslösung in Betracht, die jedoch das Einreichen der Klage regelmäßig voraussetzt.

Tipp für Arbeitgeber:

Als Arbeitgeber müssen Sie schnell reagieren, sobald ihnen Drogenkonsum eines Mitarbeiters bekannt wird. Für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung gelten kurze Fristen. Unter Umständen muss zunächst über eine Abmahnung nachgedacht werden.

Ihr Ansprechpartner im Kündigungsrecht:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christoph Häntzschel

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

Rechtstipps und Urteile