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15.03.16: Ausgleichsquittungen im Arbeitsrecht

Was versteht man unter einer Ausgleichsquittung?

Aus­gleichs­quit­tun­gen sind vom Ar­beit­ge­ber vor­for­mu­lier­te Erklärun­gen, durch deren Unterzeichnung der Arbeitnehmer bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses bestätigt, dass er seine Arbeitspapiere erhalten hat und ihm keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr zustehen. Ausgleichsquittungen bestehen damit aus zwei Teilen, zum einen aus einer Quittung für die erhaltenen Arbeitspapiere, zum anderen aus einer sogenannten Ausgleichsklausel.

Sinn und Zweck der Ausgleichsquittung ist, dass der Arbeitnehmer weder weitere Unterlagen vom Arbeitgeber herausverlangen kann, noch weitere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen diesen stellen kann.

Wirksamkeit von Ausgleichsklauseln

Ausgleichsklauseln enthalten oft die Erklärung, der unterzeichnende Arbeitnehmer habe keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber, beziehungsweise verzichte auf eine Geltendmachung dieser Ansprüche. Sie sind von Arbeitgeberseite für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, was sie zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB macht. Als AGB unterliegen Ausgleichsklauseln der sogenannten Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

Besonders bedeutsam für den Fall der Ausgleichsklauseln ist § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser besagt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Naturgemäß belasten Ausgleichsklauseln den Arbeitnehmer dahingehend, dass er etwaige ihm zustehende Ansprüche nicht geltend machen kann. Das LAG Schles­wig-Hol­stein hat in seinem Urteil vom 24. 09. 2013 (1 Sa 61/13) festgestellt, dass diese Verzichtsvereinbarungen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Belastung nicht durch eine Gegenleistung ausgleicht.

Eine Unwirksamkeit der Ausgleichsklausel kann sich nach § 305c I BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Unterzeichner nicht mit ihr rechnen muss. Dann wird die Klausel schon gar nicht Teil des Vertrags. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn aus der Überschrift oder der gesamten Aufmachung der Ausgleichsquittung nicht hervorgeht, dass der Unterzeichner durch seine Unterschrift auf Rechte verzichtet.

Verzicht auf Kündigungsschutzklage in Ausgleichsklausel

Häufig wird in Ausgleichsklauseln der Verzicht auf Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage vereinbart. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich möglich. Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine gegenteilige Regelung, die dem Arbeitnehmer einen Verzicht auf seinen Kündigungsschutz verbieten würde. Gegenteiliges kann sich aber wiederum aus einer unangemessenen Benachteiligung oder einer überraschenden Klausel ergeben. So hat das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 722/06) im Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage durch Ausgleichsklauseln eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer gesehen und dabei ebenfalls auf das Argument der fehlenden Gegenleistung abgestellt.

Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:

Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Telefon: 0341/2 15 39 46

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