Nina ist 28 Jahre alt und arbeitet seit 5 Jahren in einer großen Lackiererfirma. Ihr Chef kündigt ihr betriebsbedingt. Doch was er nicht weiß. Nina ist schwanger.
Für ganz bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz, da sie besonders schutzbedürftig sind. Dazu zählen nicht nur Schwangere, sondern unter anderem auch Schwerbehinderte, Auszubildende, Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer in Elternzeit.
Der Regelfall
In den meisten Fällen haben Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich, unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes und Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden. Aus wichtigem Grund jedoch, kann der Arbeitgeber gemäß § 626 I BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis kündigen.
Ein Arbeitsverhältnis kann ausnahmsweise nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, die so genannte Unkündbarkeit.
Damit Sie wissen, welchen besonderen Schutz Sie als Arbeitnehmer genießen bzw. was Sie als Arbeitgeber bei der Kündigung zu beachten haben, zeigen wir Ihnen hier:
Betriebsratsmitglieder
Nach § 15 KSchG kann Mitgliedern betrieblicher Mitbestimmungsorgane grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Der primäre Schutz besteht darin, dass Funktionsträgern vom Arbeitgeber nicht wegen ihrer Amtsführung entlassen werden können. Eine Arbeitsplatzgefährdung soll so dezimiert werden.
Mutterschutz
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war. Die Arbeitgeberin hat bei Unkenntnis des Arbeitgebers noch die Möglichkeit die Umstände mitzuteilen und damit die Kündigung auszuschießen (§ 9 I 1 MuSchG). Bei Schwangeren herrscht ein absolutes Kündigungsverbot.
Schwerbehinderte Menschen
Bei einem schwerbehinderten Menschen ist die ordentliche Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes zulässig. Das schreibt § 85 SGB IX vor. Andernfalls ist allein deswegen die Kündigung unwirksam.
Dies ist nur ein kleiner Auszug der Besonderheiten im Kündigungsschutz, die es zu beachten gilt. Auch was die Pflege Angehöriger, Auszubildende oder Bundesfreiwilligendienst Leistende oder auch die Elternzeit angeht, gibt es noch viel zu beachten.
Egal ob als Arbeitgeber, oder als Arbeitnehmer, berate ich Sie gerne zum Thema Kündigung und dem dazugehörigen Komplex des Kündigungsschutzes.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht in Leipzig:
Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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