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17. Juli 2014 – OLG Frankfurt am Main: 200 Euro Schadensersatz für ein Lied

Das OLG Frankfurt zum Schadensersatz und zur Höhe der Abmahnkosten beim Filesharing von aktueller Musik.

Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichts, nicht aber das Urteil im Volltext vor. Aus der Mitteilung des Gerichts ergibt sich:

Abmahnung wegen illegalem Musik-Filesharing

Es ging um Filesharing eines Musik-Titels aus den aktuellen Charts. Die Tonträgerherstellerin hat wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und als Schadensersatz fiktiven Lizenzschaden und die Abmahnkosten verlangt. Da der Abgemahnte nicht zahlte, wurde er verklagt.

Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Tauschbörsennutzung

Die Anwälte des Musikunternehmens hatten vor Gericht Schadensersatz als fiktiven Lizenzschaden geltend gemacht („Lizenzenalogie“). Der fiktive Lizenzschaden ist gemäß § 97 Abs. 2 UrhG der Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Nutzungserlaubnis (=Lizenz) für die Tauschbörse gegeben hätte.

Zuerst hat das Landgericht Frankfurt entscheiden müssen. Das Landgericht hatte einen Lizenzschaden von 150 Euro und Abmahnkosten von nur 100 Euro zugesprochen. Nach Ansicht des Landgerichts waren die Abmahnkosten gemäß dem für den Fall noch geltenden § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro gedeckelt. Gegen das Urteil wurde vom Musikunternehmen Berufung eingelegt, so dass jetzt das OLG über Schadensersatz und Abmahnkosten entscheiden musste.

Schadensersatz – Übliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote entscheidend

Das Oberlandesgericht sagte, dass GEMA-Tarife nicht direkt anwendbar seien und orientierte sich an den Preisen für legale Downloadangebote im Internet. Daraus ergeben sich laut Gericht 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessene Lizenz.

Unbeschränkte Abmahnkosten  für Filesharing-Abmahnung?

Eine wesentliche Forderung der Abmahnanwälte in den Abmahnungen ist die Erstattung der Kosten. Hier ist immer die Höhe streitig.
Beim ersten Lesen der Pressemitteilung könnte man denken, dass das Gericht die seit Oktober 2013 geltende Regelung, die die Abmahnkosten für den Unterlassungsanspruch beschränkt, für Filesharing-Fälle nicht anwendet.

Bei näherem Lesen ergibt sich aber auch schon aus der Pressmitteilung, dass es sich um einen „Altfall“ vor der Urheberrechtsreform handelt. Zum einen ist das zugrundeliegende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.11.2013, zum anderen zitiert die Pressemitteilung des Gerichts den alten § 97a Abs. 2 UrhG, der die Abmahnkosten in bestimmten Fällen auf 100 Euro beschränkte. Da diese Regelung ohnehin kaum zugunsten von Filesharing-Abgemahnten angewendet wurde, ist das Urteil keine Überraschung.

Das Berufungsgericht begründete hier die Nichtanwendung der Deckelung der Abmahnkosten damit, dass wegen der weltweit gleichzeitigen Verteilung des Musiktitels über die Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Der alte § 97a Abs.2 UrhG forderte eine nur unerhebliche Rechtsverletzung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13.
I. Instanz war das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2013, Az: 2-3 O 39/13

Fazit: Das Urteil gibt einen weitere Orientierung für die Berechnung des Schadensersatzes für aktuelle Titel. Für die Höhe der Abmahnkosten hat es keine Auswirkung auf das Verständnis des neuen Urheberrechtsparagrafen, der die Abmahnkosten für Fälle ab Oktober 2013 deutlich beschränkt.


 

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