Ein Arbeitgeber darf den Browserverlauf am Dienstrechner seines Angestellten ohne dessen Zustimmung auswerten, wenn Hinweise auf eine unerlaubte Nutzung des Internets während der Arbeitszeit vorliegen. So hat es das LAG Berlin-Brandenburg am 14.01.2016 entschieden (5 Sa 657/15).
Private Internetnutzung als Kündigungsgrund
Ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten oder nur in Ausnahmefällen erlaubt, kann das private Surfen im Internet einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Browserverlauf des Angestellten, dass dieser an 5 von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte, obwohl ihm das nur in Ausnahmefällen erlaubt war. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte eine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Angestellten abgewiesen.
Fehlende Einwilligung in Auswertung des Browserverlaufs steht Kündigung nicht entgegen
Bei einem Browserverlauf handelt es sich um sogenannte personenbezogene Daten, was bedeutet, dass der Betroffene mit ihrer Veröffentlichung einverstanden sein muss. Ist dies nicht der Fall, kann bezüglich der Daten ein Beweisverwertungsverbot bestehen. Dieses besagt, dass unrechtmäßig erlangte Beweise nicht vor Gericht geltend gemacht werden können. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg liegt eine Ausnahme aber dann vor, wenn das Auswerten des Verlaufs dazu dient einen Missbrauch von Vorschriften festzustellen und der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit für den Nachweis einer unerlaubten Internetnutzung durch den Angestellten hat.
Ausblick
Für das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dieses hat in der Vergangenheit ein Beweisverwertungsverbot in einem ähnlichen Fall bejaht.Es bleibt nun abzuwarten, wie das BAG in diesem Fall entscheidet.
In der Zwischenzeit empfehlen wir, während der Arbeitszeit auf eine private Nutzung des dienstlichen Rechners zu verzichten, wenn dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
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Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
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