Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt des Kindes gewährt (bei mehr oder weniger als 1000 € Gehalt weicht dieser Wert ab). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
Häufig liegt der Altersunterschied bei Geschwisterkindern in der heutigen Zeit bei etwas mehr als 2 Jahren. Das bedeutet, dass in dem Berechnungszeitraum für das Elterngeld für das jüngere Kind oftmals die Elternzeit für das ältere Kind berücksichtigt werden muss.
Dann stellt sich die Frage, wie das Einkommen berechnet werden muss, welches als Bezugsgröße für das Elterngeld dient.
Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat oder auf Grund der Geburt eines Kindes kein Einkommen erzielen konnte. (z.B. Mutterschutz, Krankheit infolge der Schwangerschaft) Nicht ausreichend ist, dass der Berechtigte in diesem Zeitraum in Elternzeit war.
Das bedeutet, die Monate in denen der Elterngeldberechtigte Elterngeld für eine älteres Kind erhalten hat, werden beim Durchschnittseinkommen nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Geburt des jüngeren Kindes am 13.02.2015. Die Mutter beantragt Elterngeld.
Zur Berechnung des Elterngeldes wird das Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate ermittelt. Hierbei wird die Zeit des Mutterschutzes (01.01.2015 – 13.02.2015) vor der Geburt nicht berücksichtigt. Das bedeutet, es wird der Durchschnitt aus dem Gehalt der Mutter im Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2014 errechnet.
Sollte die Mutter nun Elterngeld für das ältere Kind in den Monaten Januar und Februar 2014 erhalten haben, werden diese ebenfalls (wie in der Zeit des Mutterschutzes) nicht berücksichtigt.
Das bedeutet, es wird der Durchschnitt aus dem Gehalt der Mutter im Zeitraum 01.11.2013 – 31.12.2013 und 01.03.2014 – 31.12.2014 errechnet.
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Christoph Häntzschel
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