Rechtsblog

24.01.2017 Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. So hatte jedenfalls das BAG 2011 entschieden. Der Grund: Es „liege kein Loyalitätsverstoß vor“. Der EuGH muss sich nun jedoch erneut mit dieser Frage beschäftigen.

Wiederheirat als zulässiger Kündigungsgrund?

Der Chefarzt eines Katholischen Krankenhauses hatte im Jahr 2000 dort seine Stelle angetreten. Die Grundordnung des Dienstvertrages schreibt den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre vor. Eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen soll nur bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen gerechtfertigt sein.

Bis 2008 war der Arzt in erster Ehe verheiratet, das Ehepaar lebte jedoch bereits seit 2005 getrennt. Diese Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden, noch im selben Jahr heiratete der Chefarzt seine neue Lebensgefährtin.

Hievon erfuhr das katholische Krankenhaus und kündigte ihm das Arbeitsverhältnis.

Dagegen klagte der Chefarzt. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf gaben der Klage statt und stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei und verurteilten das Krankenhaus zur Weiterbeschäftigung.

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen mit seinem Urteil vom 22.10.2014 jedoch wieder auf, mit der Begründung, die verneinte Kündigung sei verfassungswidrig gewesen. Die Sache wurde vom Bundesverfassungsgericht an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, welches nun eine Überprüfung des Falles durch den EuGH fordert.

Überprüfung der Entscheidung durch den EuGH

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung bezüglich der Verfassungswidrigkeit der verneinten Kündigung damit, dass der Chefarzt zwar durchaus gegen die Gründsätze der katholischen Kirche verstoßen hatte, staatliche Gerichte dürften kirchliche Arbeitsverhältnisse allerdings nur eingeschränkt überprüfen. Die Argumente der Vorinstanzen, welche eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt bezeichneten, sind damit hinfällig. Daran ändere auch die Beschäftigung nicht katholischer und wiederverheirateter Ärzte in besagtem Krankenhaus nichts, ebenso wenig die Tatsache, dass der Chefarzt trotz Wiederverheiratung zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre steht.

Der EuGH soll nun der Frage nachgehen, ob und warum der katholische Chefarzt härteren Sanktionen wegen seines Privatverhaltens unterliegt als solche Arbeitnehmer, die keiner oder einer anderen Kirche angehören.

Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 lit. c Grundordnung des kirchlichen Dienstes besagt, dass eine Kündigung bei unzulässigem Abschluss einer Zivilehe nur dann in Betracht kommt, wenn sie objektiv geeignet ist, „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“. Grundsätzlich ist also gesetzlich klar geregelt, dass die Kirche bei aufrichtigem und loyalem Verhalten des Arbeitnehmers, zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören oder die einer anderen oder keiner Kirche angehören, unterscheiden kann.

Trotzdem fordert das BAG vom EuGH eine erneute Überprüfung dahingehend, einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festzustellen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH diese Frage sieht.

 

Wir vertreten Sie bei Klagen gegen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht in Leipzig:

Christoph Häntzschel

Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

 

(BAG, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 2 AZR 746/14(A) –

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 – 5 Sa 996/09 -)

Rechtstipps und Urteile