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28.10.2019: Arbeits- und Erbrecht: Können Urlaubsansprüche vererbt werden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbt werden können.

Damit hat es sich von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet. Danach war es so, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers einfach unterging. Ein Abgeltungsanspruch für die Erben kam nicht in Betracht. Folglich konnten solche Ansprüche auch nicht Teil der Erbmasse werden.

Das sieht jetzt anders aus: Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber künftig eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Beispiel: Nehmen wir an, ein Angestellter steht bis von 2018 bis zum seinem Tod am 30.04.2019 in einem Arbeitsverhältnis. Für das Jahr 2019 hatte er noch keinen Urlaub genommen. (Anteilig hätten ihm 1/3 des Jahresurlaubs zugestanden, also 8 Arbeitstage).

Nach bisheriger Rechtsprechung konnten die Erben dafür keinen Ausgleich aus vererbtem Recht verlangen.

Mit der neuen Rechtsprechung des BAG besteht insoweit ein Anspruch. Damit hat sich das BAG einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Dieser hatte zuvor entschieden, dass es unionsrechtlich geboten sei, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und dessen Erben eine finanzielle Vergütung vom Arbeitgeber verlangen können (EuGH, Urteil vom 06.11. 2018, Az: C‑570/16; C-569/16). Das BAG hatte dem EuGH zuvor die entsprechenden Fälle zur Entscheidung vorgelegt.

Nach dem Urteil des EuGH hat das BAG das deutsche Urlaubsrecht unionsgerecht ausgelegt. Dabei sei § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) so zu verstehen, dass der Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Aus dieser Auslegung folge auch, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Urlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse werde.

Die neue Rechtsprechung gilt übrigens nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Die Abgeltungsansprüche der Erben erfassen bspw. auch den schwerbehinderten Menschen zustehenden Sonderurlaub.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob der Anspruchsteller eines Abgeltungsanspruchs auch tatsächlich Erbe ist. Dafür sollte er vor Erfüllung des Anspruchs Vorlage des Erbscheins verlangen. 

Ihr Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Ihr Ansprechpartner für Arbeitstrecht: Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

BAG, Urteil vom 22. 01. 2019, Az: 9 AZR 45/16; EuGH, Urteil vom 06.11. 2018, C‑570/16; C-569/16

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