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Landgericht Köln: Amazon-Händler begeht keine Urheberrechtsverletzung bei Nutzung eines fremden Produktfotos

 

Händler nutzte ohne Lizenz Fotos eines Konkurrenten

Ein Amazon-Händler verwendete Produktfotos aus dem Amazon-Shop eines Konkurrenten in seinem eigenen Shop zur Illustrierung eines vergleichbaren Artikels. Weder hatte er den Konkurrenten um seine Einwilligung gebeten, noch hatte er anderweitig die dafür erforderlichen Rechte eingeholt. Der Konkurrent klagte auf Unterlassung und scheiterte letztlich damit. Die Klage wurde abgewiesen.

Grundsätzlich ist die Verwendung von fremden Fotos ohne Berechtigung verboten

Wer Bilder von fremden Webshops kopiert und für seine eigene Webseite verwendet, begeht grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung.

Jedes Foto ist geschützt. Fotos sind entweder als urheberrechtliche Werke nach § 2 Nr. 5 UrhG geschützt, wenn sie besonders künstlerisch wirken oder schon einigermaßen kreativ sind, also eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen. Aber auch ganz einfache Bilder – etwa Produktfotos – sind genauso geschützt. Man spricht vom „Lichtbildschutz“ nach § 72 UrhG.

Das Kopieren der Bilder ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Das Online-Verfügbarmachen ist eine sog. Öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Für beides muss der Rechteinhaber grundsätzlich eine Erlaubnis erteilen. Meistens verlangt er dafür Geld.

Einräumung von Lizenzrechten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Amazon?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon beinhalten eine Klausel, nach der umfassende Nutzungsrechte von hochgeladenen Bildern, einschließlich des Rechtes zur kommerziellen Nutzung, auch zu Werbezwecken, an Amazon eingeräumt werden.

Das LG Köln musste nicht entscheiden, ob diese Klausel es Amazon ermöglicht, eine Unterlizenz an den beklagten Händler einzuräumen. Jedenfalls im Verhältnis des zuerst hochladenden Händlers zu Amazon sei die Klausel aber unwirksam. Deshalb kann auch hieraus der beklagte Händler keine Berechtigung zur Verwendung der Bilder herleiten.

Stillschweigende Einwilligung in Nutzung des Fotos

Schließlich erblickt das LG Köln im konkreten Fall aber doch eine Berechtigung des beklagten Händlers. Der klagende Händler habe beim Upload seines Produktfotos stillschweigend eingewilligt, dass sein Lichtbild auch an andere (Konkurrenten-) Angebote angehängt werde. Dies ergebe sich aus der Eigenart der Angebotsgestaltung bei Amazon. Dort wird jeweils das Produktfoto des zuerst hochladenden Händlers als Grundeinstellung für alle folgenden, gleichen Angebote verwendet. Dies sei dem hier klagenden Händler bekannt und bewusst gewesen.

Weil er auch keine Maßnahmen getroffen hatte, die gegen eine Nutzung durch die anderen Amazon-Händler sprechen würden – etwa durch Kennzeichnung der Bilder oder durch sonstige Sicherung vor der Verwendung durch Dritte (Dritte sind Konkurrenten, nicht Amazon) – sei von der Einwilligung auszugehen.

Tipp für die Praxis der Fotonutzung:

Das Landgericht Köln betritt Neuland mit seiner Argumentation. Bisher war die Verwendung von fremden Fotos in einem eigenen Webshop immer als Urheberrechtsverletzung angesehen worden.

Dass dies im vorliegenden Fall nun anders beurteilt wird, liegt wohl an den konkreten Umständen der Angebotsplattform Amazon. Das Urteil ist deshalb kein Freibrief für alle erdenklichen Fälle der unbefugten Foto-Benutzung im Internet.

Für Nutzer fremder Fotos schafft es dennoch die Grundlage für eine neue Verteidigungsmöglichkeit. Sollten Sie als vermeintlicher Urheberrechts-Verletzer in Anspruch genommen werden, ist zu prüfen, ob die Argumentation des Landgerichts Köln auf Ihren Fall übertragbar ist. Nehmen Sie Kontakt (hier link oder Telefonnummer einfügen) zu uns auf!

Händlern bei Amazon, die Produktfotos hochladen ist zu raten, die oben genannten Maßnahmen (Kennzeichnung der Bilder etc.) zu treffen, um nicht stillschweigend in die Nutzung durch Dritte einzuwilligen. Auch hierbei beraten wir Sie gern. (Kontakt)

LG Köln, Urteil vom 13.02.2014; Az.: 14 O 184/13

§§ 97, 72, 2, 15, 19a, 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

 

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