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Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500 €

24. Februar 2011 Das OLG Frankfurt am Main hat den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro, statt auf vorher 10.000 Euro festgesetzt.

24. Februar 2011

 

Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat mit Urteil vom21.12.2010,11 U 52/07, den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltendgemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro, statt auf vorher 10.000 Eurofestgesetzt.

 

Instanzenzug:

LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR2008, 279)

Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010,I ZR121/08, „Sommer unseres Lebens“

OLG Frankfurt Urteil vom 21.12.2010,11 U 52/07

 

Sachverhalt

 

Der Betreiber eines WLAN war im Urlaub, als über seinenInternetanschluss Musik über die Tauschbörse emule angeboten wurde. Es handeltesich um den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ mit einer Aufnahme desKünstlers Sebastian Hämer.

 

Das WLAN war verschlüsselt, aber nicht ausreichend (nur WPA1und nur mit dem vorinstallierten Schlüssel).

 

Das OLG Frankfurt hat in seinem ersten Urteil vom 1. Juli2008 Ansprüche gegen den Beklagten verneint, weil dieser die Rechtsverletzungnicht selbst begangen hatte und sich sein PC in einem abgeschlossenen, fürDritte nicht zugänglichen, Büroraum befunden habe. Das OLG Frankfurt meinte,dass ein WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen derabstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen haftet,sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauchvorliegen.

 

Der BGH hatte das Urteil hinsichtlich des Unterlassungsanspruchsund des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten aufgehoben und eineStörerhaftung – die Haftung für Verhalten von Dritten wegen Beherrschung einerGefahrenquelle – des Anschlussinhabers bejaht.

Damit besteht laut BGH ein Unterlassungsanspruch undgrundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Anschlussinhaber,auch wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzungen begangen hat. EinenAnspruch auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber hingegen hat der BGHverneint.

 

Der Bundesgerichtshof hatte daher in seinem Revisionsurteil dasUrteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 insoweit, alsdas Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage hinsichtlich desUnterlassungsantrags und des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesenhatte, aufgehoben und an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

 

Rechtslage

 

Das OLG Frankfurt am Main hatte daher erneut zu entscheiden.Die Störerhaftung stand nach dem Urteil des BGH fest. Offen waren aber derUmfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruches, die Höhe der eingeklagtenaußergerichtlichen Abmahnkosten und die Entscheidung über die Verteilung derKosten des Rechtsstreits.

 

1. Umfang desUnterlassungsanspruchs

 

Der Umfang des Unterlassungsanspruchs wurde nach denVorgaben des BGH deutlich verringert und auf die konkret vorgeworfeneVerletzung, nämlich den nicht ausreichenden Schutz des WLAN beschränkt. Wörtlich:

 

„Der Beklagte hat eszu unterlassen,

 

Dritten zu ermöglichen,die Tonaufnahme „…“ des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon übereinen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, undzwar dadurch, dass er seinen WLAN- Router nicht mit einem persönlichen,ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.“

 

2.         Reduzierung der Abmahnkosten

 

Die Klägerin hatte für den Unterlassungsanspruch alsGrundlage für die Berechnung der Abmahnkosten einen Streitwert von 10.000 Eurogeltend gemacht.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat aber nur einenStreitwert von 2.500 Euro als angebracht erklärt und damit die eingeklagtenAbmahnkosten deutlich reduziert.

 

Das OLG bezog sich dabei ebenfalls auf die Vorgaben des BGH.Wörtlich:

 

„DerBundesgerichtshof hat dem Senat in dem Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, obnach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzteGeschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000,00 Euro zuberechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurchvorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 Eurofestgesetzt hat.

Auf denstreitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00Euro.“

 

Damit betrugen die erstattungsfähigen Abmahnkosten in demstreitgegenständlichen Fall „nur“ noch 229,30 Euro. Diese setzen sichzusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 2.500,00 Euro undder Pauschale von 20,00 Euro für Post und Telekommunikation.

 

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Anmerkung: Das Fazit zur häufig kritisierten BGH-Entscheidungwar, dass das Urteil an der Sache vorbeigeht und mehr Fragen aufgeworfen, alsbeantwortet wurden. Das OLG hat jetzt in seinem zweiten Urteil zum Fall dieVorgaben des BGH sehr eng und in knapper Form umgesetzt.

 

 

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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