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Urheberrecht: Schadensersatzanspruch bei Filesharing von Musik in einer Tauschbörse orientiert sich an GEMA-Tarif

4. November 2010: Höhe des Schadensersatzanspruches nach Abmahnung von Filesharing älterer Lieder in einer Tauschbörse.

4. November 2010: 

LGHamburg, Urteil vom 8.10.2010 – Aktenzeichen 308 O 710/09

§ 16 UrhG § 19 a UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhG,

DasLandgericht Hamburg hatte über Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegendas Urheberrechtsgesetz durch Einstellung von Musikstücken in eineInternettauschbörse zu entscheiden. Ein Filesharermuss je Musiktitel 15 Euro Schadensersatz an die klagenden Musikverlage zahlen.Die Musikverlage hatten je 300 Euro gefordert.

DasUrteil ist bislang noch nicht veröffentlicht. Aus der Presseerklärung ergibtsich Folgendes:

 

Sachverhalt

ZweiMusikverlage hatten Vater und Sohn auf Schadensersatz von jeweils 300 Euro verklagt.Der Sohn hatte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntniszwei Musikstücke über Tauschbörsenprogramme heruntergeladenund wieder angeboten.

Eshandelte sich um ältere Titel der Gruppe Rammstein und des KünstlersWesternhagen.

 

Rechtslage

DieMusikverlage sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte anden Musikaufnahmen. Die Rechte der Tonträgerhersteller beinhalten auch dasRecht auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

DasLandgericht Hamburg hat entschieden, dass der Sohn den MusikverlagenSchadensersatz zahlen muss. Durch das Kopieren und Einstellen in das Internetüber die Tauschbörse habe er das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrigverletzt.

Beider Höhe des Schadensersatzes blieb das Landgericht Hamburg aber deutlichhinter den Anträgen der klagenden Musikverlage zurück. Statt 300 Euro je Titelsprach das Landgericht nur 15 Euro je Titel zu. Das Gericht berücksichtigte,dass die Titel im Zeitpunkt der Einstellung in der Tauschbörse schon vieleJahre alt waren und dass die Titel in der Tauschbörse nur für einen kurzenZeitraum angeboten wurden.

Zurkonkreten Berechnung orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5(Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zumprivaten Gebrauch).

DieSchadenersatzklage gegen den Vater des Tauschbörsenbenutzers wurde deswegenabgewiesen, weil er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberechtsverletzung ist.Der Vater haftet als Anschlussinhaber nur als Störer. Dadurch wird aber keinSchadensersatzanspruch begründet.

 

Schlagwörter: Haftung, Klage, Music-on-Demand,GEMA-Tarif, öffentliche Zugänglichmachung,Schadensersatz, Störerhaftung, Unterlassung, Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung,Vervielfältigung

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

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Informationen zu Abmahnungen Internet und Tauschbörse

https://www.hgra.de

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