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1. Oktober 2014: Wettbewerbsverbot in Arbeitsvertrag unverbindlich, wenn keine Entschädigungshöhe vereinbart

 

An ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dann nicht gebunden, wenn die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Arbeitgebers liegt.

1. Arbeitsvertrag mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot geschlossen

Im entschiedenen Fall ging es um einen Hersteller und Vertrieb von Pflegeprodukten und Futter für Pferde. Dieser hatte mit einem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wie folgt vereinbart war:

§ 15 Wettbewerbsvereinbarung

(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren für kein Konkurrenzunternehmen selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden.

(2) Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Die Karenzentschädigung ist tällig am Ende eines jeden Monats. […)“.

 

2. Arbeitgeber verweigert Zahlung der Entschädigung

Nach Kündigung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitnehmer die Einhaltung des Wettbewerbsverbots angezeigt und wollte die Karrenzentschädigung zunächst der Höhe nach bestimmt wissen und anschließend ausgezahlt bekommen.

Darauf wandte der Arbeitgeber die angebliche Nichtigkeit der Entschädigungsvereinbarungein. Da die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Arbeitgebers liege, sei die Vereinbarung unwirksam und er nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

 

3. Bundesarbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Zahlung

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann nichtig ist und den Arbeitgeber nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, wenn ausdrücklich keine Entschädigungszahlung vereinbart wurde. Dann ist auch der Arbeitnehmer nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden.

Ist die Höhe der Entschädigungszahlung lediglich im Ermessen des Arbeitgebers, darf der Arbeitnehmer entscheiden, ob er sich an das Wettbewerbsverbot binden möchte oder nicht. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, ist der Arbeitgeber automatisch verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung hat der Arbeitgeber die gesetzliche Mindesthöhe stets zu beachten.

 

4. Fazit für die Praxis

Ist die Höhe der Entschädigungszahlung im Arbeitsvertrag nicht bestimmt, liegt die Entscheidung, sich an das Wettbewerbsverbot zu binden, im Ermessen des Arbeitnehmers – nicht in dem des Arbeitgebers.

Kommt es dem Arbeitgeber also entscheidend auf die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots an, ist anzuraten die Höhe der Entschädigungszahlung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsvertrag zu bestimmen. Andernfalls hat der Arbeitnehmer die Wahl.

 

(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.01.2014 -10 AZR 243/13)

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