9. März 2011: Warum eine Kündigung des Arbeitsvertrages unwirksam sein kann. Was kann man gegen eine Kündigung tun? Welche Fristen sind zu beachten?
9. März 2011
1. Kurze Klagefrist beim Arbeitsgericht beachten
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie gut und vor allem schnell überlegen, wie Sie darauf reagieren.
Deshalb das Wichtigste zuerst: Sie haben ab Zugang der Kündigung 3 Wochen Zeit, um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht zu erreichen. Das schreibt § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor.
2. Frist gilt für alle Kündigungsarten
Bei der Klagefrist spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Änderungskündigung handelt; ob die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) oder fristlos (außerordentliche Kündigung) erfolgte.
3. Einheitliche Klagefrist
Auch der Kündigungsgrund ist unbeachtlich. Folglich ist egal, ob die Kündigung wegen eines bestimmten Verhaltens (verhaltensbedingte Kündigung), Gründen in derPerson des Arbeitnehmers (z.B. bei Krankheit) oder aus betriebsbedingtenGründen ausgesprochen worden ist.
Sämtliche Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung (mit Ausnahme der fehlenden, gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform) sind vom Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht geltend zu machen.
4. Kündigung während Mutterschutz, Elternzeit, bei Schwerbehinderung usw.
Auch wenn der Arbeitgeber Vorschriften außerhalb des KSchG verletzt hat, muss diese Rechtsverletzung, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, grundsätzlich innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass auch eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates (führt zur Unwirksamkeit der Kündigung), eine Kündigung während des Mutterschutzes (gemäß § 9 MuSchG grundsätzlich nicht zulässig) bzw. während der Elternzeit (nach § 18BEEG grds. nicht möglich) oder bei Bestehen einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers (gemäß § 85 SGB IX grds. ausgeschlossen) in dieser Frist erhoben werden muss. Liegt eine für die Kündigung notwendige Zustimmung einer Behörde(z.B. Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung trotz Schwerbehinderung oder Zustimmung der Landesdirektion zur Kündigung während der Elternzeit) bei Ausspruch der Kündigung noch nicht vor, knüpft die 3-Wochen-Frist an die Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde gegenüber dem Arbeitgeber an.
5. Geltung auch bei Nichtanwendbarkeit des KSchG
Diese Klagefrist gilt unabhängig davon, ob für das gekündigte Arbeitsverhältnis das KSchG anwendbar ist. Folglich spielt es keine Rolle, ob es sich um eine sog. Kleinbetrieb (10 oder weniger als 10 Arbeitnehmer) handelt und ob die sechsmonatige Wartezeit erreicht worden ist.
6. Formale Gründe für Unwirksamkeit
Eine Kündigung kann aber auch aus formalen Gründen unwirksam sein. So muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen. Zu beachten ist außerdem, dass der Kündigende überhaupt zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist, etwa bei juristischen Personen (z.B. GmbH). Bestehen an der Kündigungsberechtigung Zweifel bzw. bei fehlender Vollmachtvorlage, kommt eine Zurückweisung der Kündigung in Betracht. Dies muss jedoch unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern des Kündigungsempfängers (Arbeitnehmers).
7. Kündigung wird 3 Wochen nach Zugang wirksam
Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht,wird die Kündigung nach Ablauf von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung als wirksam angesehen (§ 7 KSchG), selbst wenn die Kündigung formal nicht in Ordnung istoder zu Unrecht erfolgt ist, weil tatsächlich gar kein Kündigungsgrund vorliegt.
Allerdings kann das Arbeitsgericht ausnahmsweise die verspätete Klage unter den Voraussetzungen des § 5 Kündigungsschutzgesetz zulassen.
Natürlich können Sie nach Zugang einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gütliche Lösung zu erzielen. Häufig ist dies jedoch nicht innerhalb der kurzen Frist möglich. Die Wirksamkeit der Kündigung können Siedaher in den meisten Fällen effektiv nur verhindern bzw. prüfen lassen, wenn Sie innerhalb der Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
8. Verfahren nach Erheben der Klage
Nach Einreichen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wird vom Gericht zunächst ein sog. Gütetermin anberaumt. Dieser dient dazu, eine Klärung ohne gerichtliche Entscheidung zu erreichen. Häufig endet die Güteverhandlung mit einem Vergleich. Dabei wird in vielen Fällen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich geregelt und die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart.
Gelingt eine gütliche Einigung nicht, findet ein weiterer Verhandlungstermin statt. Verhandlungen zwischen den Parteien sind während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens weiterhin möglich. Führen diese nicht zum Ergebnis, entscheidet das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung und ggf. über die Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Stichwörter: Kündigung Arbeitsvertrag, Kündigungsschutzklage, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsgericht, Abfindung
Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:
Rechtsanwalt Christoph Häntzschel
Telefon: 0341/2 15 3946
www.arbeitsrecht-leipzig-kanzlei.de
Rechtstipps und Urteile