Bewertungsportale sind in der heutigen Zeit sehr beliebt. Einige nutzen diese Möglichkeit jedoch, um unsachlich und beleidigend ihre Meinung kund zu tun. Diesem schädigenden Umgang stehen Ärzte nun nicht mehr hilflos gegenüber.
Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung vom 03.03.2017 (Az.: 25 O 1870/15) die Rechte der Ärzte gestärkt.
Beweislast liegt bei Bewertungsportalen
Sofern unwahre und falsche Behauptungen auf Bewertungsportalen wie Jameda, Sanego oder Google von Nutzern hinterlassen werden, muss die Unwahrheit nun nicht mehr von den betroffenen Ärzten bewiesen werden. Die Beweislast liegt, wie es die Zivilprozessordnung auch vorsieht, bei den Bewertungsplattformen selbst. Diese müssen die Richtigkeit der negativen Behauptungen beweisen. Allein durch die Vorlage anonymisierter E-Mails von Nutzern ist die Richtigkeit dieser Aussagen jedoch nicht bewiesen.
Die Behauptung ist erst dann als wahr bewiesen, sofern eindeutige Belege des Behandlungskontaktes bzw. Name und Adresse des Zeugen (Patienten) durch die Bewertungsportale vorgelegt werden können. Zudem müssen die Zeugen vor Gericht erscheinen, um ihre Aussage zu bestätigen.
Löschung der Bewertung
Kann dieser Beweis nicht geführt werden bzw. stellt sich heraus, dass die Bewertung unwahr ist, muss der Beitrag mitsamt bewertender Schilderung und Noten von der Bewertungsportalseite entfernt werden. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, droht den Betreibern der Plattform ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Regelmäßige Kontrolle
Ärzten wird daher geraten, ihr Profil auf diesen Bewertungsportalen regelmäßig zu kontrollieren.
Sollten derartige unwahre oder unangemessene Bewertungen aufgefunden werden, können Sie sich an die Betreiber der Portale wenden und diese zur Löschung der Beiträge auffordern.
Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs und setzen diese gegenüber dem Betreiber des Bewertungsportals durch.
Ihr Ansprechpartner bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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