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„Branchenbuch-Abzocke“: Aktuelles zu Gewerbeverzeichnissen im Internet

1. November 2011: Ist das Ausfüllen eines Formulars zur Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis unverbindlich? Hinter den auf den ersten Blick recht unverbindlichen Formularen verbergen sich meistens eine hohe Gebühr und eine langjährige vertragliche Verpflichtungen.

 WelcherGewerbetreibende hat nicht schon einmal in seinem Briefkasten ein Formular zurEintragung in ein Gewerbeverzeichnis gefunden. Solche Formulare stammen meistvon Internetseiten wie Gewerbeauskunft.com oder Gewerbeauskunft-Zentrale.de.Sie versprechen den Eintragenden eine erfolgreiche Empfehlung des eigenenBetriebs im Internet.

Dochist das Ausfüllen eines solchen Formulars verbindlich?

Wassind Gewerbeverzeichnisse?

Gewerbeverzeichnissesind Seiten im Internet die verschiedene nach unterschiedlichen Branchensortierte Gewerbebetriebe anzeigen. Diese Verzeichnisse schicken anGewerbetreibende meist eine Formular in denen die Aufnahme in das Verzeichnisangeboten wird. Zur Eintragung des eigenen Betriebes in das Gewerbeverzeichnismuss der Adressat nur seine Daten in einen vorgedruckten Text eintragen.Teilweise sind dabei auch Name und Adresse des Betriebes vorgetragen. Einkonkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht findet sich meist erstmals innerhalbeines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechtenSeitendrittels.

Wassagen die Gerichte zu den Verträgen?

Fürdie Gerichte sind die Anforderungen an eine Täuschungshandlung durch Formularezur Eintragung in Gewerbeverzeichnisse nicht zu hoch anzusetzen. In ersterLinie soll der Gesamteindruck des Schreibens, den es bei einemdurchschnittlichen Leser erzeugt, zählen (Landgericht Flensburg, Urteil vom08.02.2010; Az.: 1 S 71/10; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2010, Az.:38 O 148/10). Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in solchen Verzeichnissenin erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformuliertenEintragungstextes gelenkt. Bereits die Bezeichnung des Formulars als„Eintragungsangebot“ oder „Eintragungsantrag“ zwingt nicht zu einer Annahmeeiner Vergütungsverpflichtung (Amtsgericht München, Urteil vom 07.04.2011, Az.:213 C 4124/11). Das Ausfüllen eines Formulars ist aber meist auf denkostenpflichtigen Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zweiJahren gerichtet. Dies kann der Adressat meist erst durch äußerst sorgfältigeLektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen.

DerBundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az.: 4 StR 439/00) sieht eineTäuschung, wenn das Vertragsangebot durch seine Art der Gestaltung objektivgeeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafteVorstellung über die tatsächlichen Vergütungspflicht und Laufzeit des Angebotshervorzurufen. Eine Täuschung soll selbst dann vorliegen, wenn der wahreCharakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Etwas differenzierter sah dies der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.02.2005, Az: X ZR 123/03 zu den Voraussetzung von arglistischer Täuschung.

Wieso häufig im Recht kann man das alles auch ganz anderes sehen: Das AmtsgerichtBergisch Gladbach beispielsweise hat in einem vereinfachten Verfahren ohnemündliche Verhandlung am 28.07.2011 der Zahlungsklage der GWE GmbH stattgegeben,Aktenzeichen 60 C 182/11. Das Unternehmen betreibt das Portalwww.gewerbeauskunft-zentrale.de. Der Kunde muss den Jahresbeitrag von 569,06Euro bezahlen. Das Gericht konnte auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentralekeinen Täuschungsvorsatz erkennen.

DasProblem, dass aufgrund der geringen Streitwerte das Amtsgericht für Klagenzuständig ist und die eingeforderten Beträge so gering sind, dass zum einen dasAmtsgericht in einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlungentscheiden kann und andererseits der für eine Berufung zum Landgerichtnotwendige Streitwert nicht erreicht wird, dürfte häufiger bestehen

Daskann zu überraschenden Urteilen der Amtsgerichte führen, gegen die dann kein Rechtsmittel möglich ist.

Paxistipp:

Lesenwas man unterschreibt!

Umgar nicht erst in die Gefahr einer vertraglichen Verpflichtung zu geraten,sollten Sie sich jeden kleinsten Textbaustein eines solchen Formulars vor demAusfüllen sorgfältig durchlesen.

WennSie doch reingefallen sind, dann sollten Sie den Vertrag anwaltlich prüfenlassen.  Dann können alle Maßnahmenergriffen werden, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

 

IhrAnsprechpartner für Gewerblichen Rechtsschutz in Leipzig:

 

RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M.,

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