25. Juni 2012: Verurteilung des Chefs von kino.to durch Landgericht Leipzig.
Der kino.to – Prozess endet mit der Verurteilung des Gründers der Filmeplattform
Nach der Verurteilung von fünf Mitwirkenden(https://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberrecht-strafrecht-programmierer-freiheitsstrafe.html) , wurde nun auch gegen den Gründer und Betreiber des Streamingportals kino.to eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verhängt.
Zum Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Leipzigs wegen massenhafter Urheberrechtsverletzungen kam es aufgrund eines umfassenden Geständnisses.
Landgericht Leipzig, Urteil vom 14.6.2012:
Nach langem Prozess konnte im Juni nun der Schuldspruch gegenüber dem Gründer und Betreiber der Filmeplattform kino.to ergehen. Das Gericht signalisierte bereits im Verlauf des Verfahrens, auf eine zügige Beendigung hinwirken zu wollen. Damit der Streit nicht noch weitere Monate oder gar Jahre am Landgericht anhängig ist, kam ein strafmilderndes Geständnis als Teil eines Deals genau richtig.
Das Urteil lautete auf 4 Jahre und 6 Monate. Dass der Verurteilte diese Zeit aber tatsächlich im Gefängnis absitzen muss, ist damit noch nicht besiegelt. Denn am letzten Prozesstag verließ er den Gerichtssaal auf freiem Fuß. Sehr milde gestimmt, setzten die Richter nach einem Jahr Untersuchungshaft den Vollzug des Haftbefehls außer Kraft und sprachen sich auch für eine Haftstrafe im offenen Vollzug aus.
Zwar entgeht der ehemalige Portalbetreiber so wohl dem geschlossenen Strafvollzug, allerdings kann er sich nicht der Verurteilung entziehen, bis zu 3,7 Mio. Euro an den deutschen Staat zahlen zu müssen. Laut Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V., der im Prozess als Nebenkläger auftrat, nahm der einstige Betreiber Millionenbeträge aus Verträgen mit seiner eigenen spanischen Firma durch Werbung auf der kino.to-Seite ein. Dieses Vermögen muss der Verurteilte nun an den Fiskus abführen.
Fazit:
Zwar wurde der Fall kino.to so nun zum Abschluss gebracht. Allerdings scheint eine allgemeine Abschreckung dadurch auszubleiben, denn weiterhin stehen Internet-Nutzern zahlreiche ähnliche Portale zur Verfügung.
Wohl bestimmt aber auch in diesem Segment die Nachfrage den Markt. Unter diesem Aspekt bleibt also abzuwarten, ob Gerichte zukünftig auch Nutzern, die das Angebot dieser Plattformen in Anspruch nehmen, als Verletzer von Urheberrechten bewerten. Im kino.to–Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig äußerte sich der entscheidende Richter jedenfalls dahingehend (https://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberstrafrecht-amtsgericht-leipzig-streaming-urheberrechtlicher-inhalte.html)
Wenn dem so ist, wird spätestens wohl aber der private Internetnutzer von diesen Angeboten Abstand nehmen.
Weitere Anmerkungen zum kompletten Fall, den Einzelprozessen der Beteiligten und der rechtlichen Bewertung der Problematik:
Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht in Leipzig:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,
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