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Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet, insbesondere bei Tauschbörsen

15. Oktober 2010 Filesharing und Tauschbörsen, wann ahften Eltern für Urheberrechtsverstöße Ihrer Kinder?

15. Oktober 2010

Verletzungen von Urheberrechten im  Internet – wie das Kopieren von Fotos oder Texten von fremden Homepages oder durch „Tauschbörsen“  – sind zu einem Massenphänomen geworden. Ein Unrechtsbewusstsein gibt es dabei kaum. 

Durch verstärkte Berichterstattung der Medien sind diese massenhaften Urheberrechtsverletzungen insbesondere durch Musik- und Filmtauschbörsen im Internet in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht worden.

Da sich die  Industrie durch  dieses so genannte  Filesharing in erheblichen Umfang geschädigt und sogar in ihrer Existenz bedroht fühlt,  werden die Maßnahmen gegen Verletzer immer rigoroser. Die Rechteinhaber gehen seit Jahren rechtlich gegen Verletzer und Anschlussinhaber vor. Dazu werden massenhaft – kostenpflichtige – Abmahnungen zusammen mit Schadensersatzforderungen verschickt.

Die Zahl der gestellten Strafanzeigen hingegen ist deutlich zurückgegangen, seit es den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 IX UrhG gibt. Die Rechteinhaber sind nicht mehr darauf angewiesen, über staatsanwaltliche Ermittlungen an die Daten der Anschlussinhaber zu kommen. 

Was passiert beim Filesharing

Technisch funktioniert eine Tauschbörse zum Filesharing über ein Programm auf einem Netzwerk von Rechnern, auf denen die Nutzer von anderen Rechnern Dateien herunterladen können, gleichzeitig aber eigene Dateien anderen zum Download anbieten. 

Rechtlich kann das Filesharing ein Eingriff in die Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung sein.

Durch das unberechtigte (automatische) Anbieten von Dateien, upload, werden nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte verletzt. Nach der Änderung des Urheberrechts im Jahre 2008 ist auch das Herunterladen, der download, von offensichtlich rechtswidrigen Angeboten im Internet explizit verboten.

Wird dies durch die Rechteinhaber ermittelt, werden Abmahnungen an den jeweiligen Anschlussinhaber versandt, die den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, Schadensersatzansprüche und Kostenerstattungsansprüche wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten beinhalten.

Die Probleme der Eltern – Störerhaftung

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die Ermittlung der Nutzer aus technischen und rechtlichen Gründen häufig schwierig.

Insbesondere wenn mehrere Personen in einer Familie oder einer WG einen Internetanschluss nutzen, kann eine Urheberrechtsverletzung  nicht einer konkreten Person zugeordnet werden. Dies ist aber notwendig, um jemanden zivilrechtlich oder strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Hier kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als so genannter „Störer“ in Betracht. Dies wird in einer Familie normalerweise ein Elternteil sein.

Der Störer haftet zwar nicht auf Schadensersatz, schuldet aber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie gegebenenfalls erhebliche Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Die rechtlichen Fragen um die Haftung der Eltern als Anschlussinhaber für illegale Nutzungen der Computer sind gerichtlich abschließend  noch nicht geklärt. Im Kern geht es aber darum, welche Sicherungs- und Überwachungspflichten der Anschlussinhaber hat. Die Eltern haften dann als Störer, wenn sie als Anschlussinhaber ihre Kinder ohne jegliche Einschränkung und Kontrolle die Internetnutzung erlauben.

Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs gegen die Eltern als Anschlussinhaber nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) ist zum Beispiel das Landgericht Leipzig, Beschluss vom 8.08.2008, 05 O 383/08 der Auffassung, dass für eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Computernutzung seitens der Antragsgegnerin nicht zusätzlich erforderlich sei, dass Anhaltspunkte für eine bereits früher begangene Verletzungshandlung von ihrem Internetzugang aus vorliegen. Eine derartige Einschränkung der Störerhaftung sei jedenfalls für die Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Systemen („Tauschbörsen“) nicht zu machen, da die Verwirklichung dieser Gefahr nahe liegend sei.

Einer Haftung können die Eltern wohl einigermaßen sicher nur entgehen, wenn sie technische Schutzmaßnahmen ergreifen, um illegale Nutzungen zu unterbinden und die Nutzung des Computers durch ihre Kinder streng überwachen. 

Problematisch ist auch der Fall, wenn eine Urheberrechtsverletzung eindeutig einem Minderjährigen zuzuordnen ist. Hier kommt es für die Haftung des Minderjährigen auf dessen Erkenntnisfähigkeit an. Eine eventuell notwendige Unterlassungserklärung kommt aber wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen nur durch seine Erziehungsberechtigten in Betracht. Dies kann wiederum problematisch sein, da eine solche Unterlassungserklärung „strafbewehrt“ sein muss. Das bedeutet, dass man sich verpflichtet, einen hohen Geldbetrag zu bezahlen, wenn man die gleiche oder ähnliche Urheberrechtsverletzung noch einmal begeht. Um unüberschaubare wirtschaftliche Risiken zu vermeiden, darf zum einen die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst sein, zum anderen müssen Eltern sicherstellen, dass der Minderjährige die Verletzungen nicht erneut begeht.

Wenn eine Abmahnung ins Haus kommt, ist stets zu prüfen, ob eine Haftung besteht und wie man im Einzelfall darauf angemessen reagiert.   

Was Eltern tun können

Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Eltern unbedingt überprüfen, was ihre Kinder am Computer treiben. Dazu sollte regelmäßig der Computer kontrolliert werden. Ungewöhnlich viele mp3- Dateien können ein Hinweis auf Tauschbörsennutzung sein.

Zudem sollten technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestimmte Ports, die für die Tauschbörsen verwendet werden, können gesperrt werden. Auf der Ebene des Betriebssystems können die Nutzerbefugnisse der Kinder eingeschränkt werden.

Schließlich sollten offene Netzwerke durch Verschlüsselungen geschützt werden, um die illegale Benutzung durch Dritte zu verhindern.

Auch wenn all dies keine absolute Sicherheit bietet, kann man zumindest im Streitfall darauf verweisen, dass man das Mögliche getan hat. Das kann viel Ärger und Kosten sparen. 

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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