8. Oktober 2010: LG Köln, Beschluss vom 10.08.2010 – 28 O 509/10, § 19 a UrhG, § 97 UrhG, § 935 ZPO, § 937 ZPO, § 940 ZPO
8. Oktober 2010
Das Landgericht Köln hat gegen einen Anschlussinhaber derDeutschen Telekom AG den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Urheberrechtsgesetzim Wege der einstweiligen Verfügung bestätigt. Nach Überzeugung der Richterwurde über diesen Internetanschluss ein Film in einer Tauschbörse angeboten.
Der Beschluss macht deutlich, dass eine Abmahnung wegenTauschbörsen- Nutzung ernst genommen werden muss. Offenbar hatte derAnschlussinhaber auf die Abmahnung nicht oder nicht richtig reagiert.
Wegen des hohen Streitwertes, hier für einen einzigen Film50.000 €, aus dem sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs dieRechtsanwalts- und die Gerichtskosten berechnen, muss der Unterlassungsanspruchbesonders ernst genommen werden. Mittel der Wahl ist in der Regel einemodifizierte Unterlassungserklärung.
Der Beschluss zeigt aber auch deutlich, welche Anforderungen das Gericht an die Darlegung der Voraussetzungen einesUnterlassungsanspruches stellt.
Der Film hat den bezeichnenden Titel „Die Beschissenheit derDinge“.
Hier der Beschluss:
28 O 509/10
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte:
…
gegen
…
Antragsgegner,
wegen: Urheberrechtssache
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.08.2010, ergänztdurch Schriftsätze vom 06.08.2010 und 09.08.2010, wird, nachdem diese durchVorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung desGeschäftsführers der Antragstellerin vom 12.05.2010, eines Vertrages zwischender … und der Antragstellerin, einereidesstattlichen Versicherung des …vom01.06.2010 sowie einer in Anlage eingereichten Auflistung von IP-Adressen,eines Auszuges aus einer Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 07.07. 2010,einer anwaltlichen Versicherung vom 09.08.2010 sowie eines Vertrages zwischendem Produzenten des streitgegenständlichen Films und der Firma MK2 SA glaubhaftgemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Eriass der von ihr nachgesuchteneinstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 97UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündlicheVerhandlung im Wege dereinstweiligen Verfügung
angeordnet:
1. DemAntragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € undfür den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oderder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Film „Die Beschissenheit derDinge“ des Regisseurs Felix van Groeningen auf einem Computer für denAbruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellendamit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.
2. Die Kostendes Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt
Streitwert: 50.000,00€.
Köln, den 10.08.2010
Landgericht, 28. Zivilkammer
Schlagwörter: Anschlussinhaber, einstweilige Verfügung,Eilbedürftigkeit, Haftung, Tauschbörse, Unterlassung,Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung, Verfügungsgrund,
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