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GEMA kündigt Klage gegen YouTube an

5. Oktober 2010: Nachdem das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 27.8.2010 den Antrag der GEMA auf einstweilige Verfügung gegen YouTube wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen zurückgewiesen hat, kündigte die GEMA jetzt in einer Presserklärung vom 30. 9. 2010 die Erhebung einer Klage im Hauptsacheverfahren an.

5. Oktober 2010

Nachdem das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 27.8.2010 denAntrag der GEMA auf einstweilige Verfügung gegen YouTube wegen fehlenderEilbedürftigkeit zurückgewiesen zurückgewiesen hat, kündigte die GEMA jetzt ineiner Presserklärung vom 30. 9. 2010 die Erhebung einer Klage imHauptsacheverfahren an.

Das Landgericht Hamburg hatte im Verfahren des einstweiligenRechtsschutzes angedeutet, dass YouTube möglicherweise Rechte nach demUrheberrechtsgesetz verletzt hat. Daher rechnet sich die GEMA in einem Klageverfahrengute Chancen aus.

Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft fürmusikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wollte mit anderenVerwertungsgesellschaften dem Videoportal YouTube im Wege des vorläufigenRechtsschutzes untersagen lassen, 75 Kompositionen aus dem Musikrepertoire derVerwertungsgesellschaften im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubtBenutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, diedann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videoseingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit denRechteinhabern und den Verwertungsgesellschaften.

Jetzt will die GEMA zusammen mit sieben weiterenVerwertungsgesellschaften die öffentliche Zugänglichmachung der 75Kompositionen auf YouTube in einem Klageverfahren verbieten lassen.

In Frankreich, Italien und den Niederlanden haben diejeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften Vereinbarungen mit YouTube zurVergütung getroffen.

Daher ist es möglich, dass es auch in Deutschland zu einersolchen Vereinbarung kommt, ohne dass das Landgericht Hamburg im konkretenStreit urteilen muss.

 

Schlagwörter: GEMA, Haftung, Klage, Unterlassung, § 19 aUrhG, § 97 UrhG, Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung, Verwertungsgesellschaft,Video, YouTube,

 

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