BGH – Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
BGH – Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Der Betreiber eines W-Lan war im Urlaub, als über seinen Internetanschluss Musik über eine Tauschbörse angeboten wurde.
Das WLAN war verschlüsselt, aber nicht ausreichend (nur WPA1 und nur mit dem vorinstallierten Schlüssel). Daher hat der BGH eine Störerhaftung – die Haftung für Verhalten von Dritten wegen Beherrschung einer Gefahrenquelle – des Anschlussinhabers bejaht.
Damit besteht ein Unterlassungsanspruch und grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Anschlussinhaber, auch wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber hingegen hat der BGH verneint.
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