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Arbeitsrecht: Besteuerung einer Abfindung

28. Juli 2011: Verteilung einer Abfindungszahlung auf mehrere Jahre muss für Arbeitnehmer nicht steuerschädlich sein

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.1.2011

Aktenzeichen IX R 20/10

DerBundesfinanzhof hält geringfügige Teilleistungen des Arbeitgebers an denArbeitnehmer hinsichtlich der Versteuerung einer Abfindung für unschädlich. Diesogenannte Fünftelregelung ist auch in solchen Fällen anwendbar.

Hintergrund:

Erhältder Arbeitnehmer eine Abfindung, z.B. zur Beendigung einesKündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht oder bei einemAufhebungsvertrag, stellt sich die Frage nach der Besteuerung. SolcheAbfindungen unterliegen seit Streichung der Freibeträge zum 1. Januar 2006 vollständigder Einkommenssteuer.

Grundsätzlichwerden Abfindungen wegen des Progressionsvorbehalts nach der sogenanntenFünftelregelung besteuert. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wird so gestelltwird, als würde ihm der Abfindungsbetrag über 5 Jahre zufließen. Infolge dieser„Verteilung“ der Abfindung zahlt der Arbeitnehmer in der Regel weniger Einkommenssteuerals wenn der Abfindungsbetrag als einmaliger Zufluss berücksichtigt würde.  

Fürdiese Berechnung können Teilbeträge, die über mehrere Jahre an den Arbeitnehmerausgezahlt wurden, nachteilig wirken.

Entscheidungdes Gerichts:

DerBundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Teilzahlungen bis zu einer Höhe von 5% der Abfindung unschädlich sind.

Indem entschiedenen Fall betrug die Abfindung 70.000 €. Davon war ein Teilbetrag von2.800 € bereits vom Arbeitgeber bezahlt worden. Dieser Betrag lag unter der vomGericht festgelegten Grenze von 5%. Angesichts des Gehalts des Arbeitnehmersvon ca. 42.000 € im Jahr 2005 und einer Hauptentschädigungsleistung im Jahr2006 von knapp 68.000 € bestehe keine relevante Progressionsverschiebung imJahr 2005.

ImErgebnis ändere dies an der Ausnahmesituation des Arbeitnehmers bezüglich derProgressionsbelastung nichts.  

Stichwörter: Fünftelregelung, Abfindung, Teilentschädigung,Steuer, Progressionsvorbehalt

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 3946

 

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