Flugkapitän mehrfach wegen falscher Spesenabrechnung gekündigt
Ein Luftverkehrsunternehmen wollte seinen Flugkapitän kündigen. Das Unternehmen hatte den Mitarbeiter bereits mehrere Kündigungen ausgesprochen, unter anderem wegen falscher Reisekostenabrechnungen. Bei diesen Kündigungen wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass diese unwirksam waren und das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben.
Zwei Jahre später erhielt der Flugkapitän erneut eine Kündigung wegen falscher Spesenabrechnungen. Er wehrte sich dagegen und brachte unter anderem vor, dass seine Freundin die Abrechnung unterschrieben habe.
Falsche Spesenabrechnung kann erhebliche Vertragsverletzung sein
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer, der die Unrichtigkeit seiner Spesenabrechnung zumindest für möglich hält, in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt. Fraglich war aber, ob der Arbeitgeber den Flugkapitän vorher hätte abmahnen müssen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nämlich bei einem Fehlverhalten zunächst abgemahnt werden, um ihm die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Die Richter gingen zunächst davon aus, dass der Flugkapitän hier nicht vorsätzlich die Kosten falsch beziffert hatte und deshalb eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
BAG: Abmahnung nur bei vorsätzlichem Handeln entbehrlich
Dieser Auffassung erteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts eine Absage. Es sei nicht zweifelsfrei festgestellt worden, dass der Arbeitnehmer nicht vorsätzlich falsche Kosten angegeben hatte. Dazu bedürfe es weiterer Hinweise. Nur wenn die Richter feststellen können, dass der Flugkapitän wirklich nicht davon ausging, dass die Zahlen möglicherweise falsch sind, war eine Abmahnung erforderlich.
Verbot der Wiederholungskündigung
Dagegen konnte das Luftverkehrsunternehmen die Kündigung nicht nochmal auf die gleichen falschen Spesenabrechnungen stützen. Da bereits einmal entschieden wurde, dass die darauf gestützten Kündigungen unwirksam waren, dürfen diese Gründe nicht noch einmal verwendet werden. Daher können nur die Reisekostenabrechnungen berücksichtigt werden, die noch nicht als Kündigungsgründe in der Vergangenheit verwendet worden sind.
Fazit
In der Entscheidung wurde bestätigt, dass eine falsche Spesenabrechnung auch dann ein (außerordentlicher) Kündigungsgrund sein kann, wenn der Arbeitnehmer es zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, dass die Angaben falsch sind. Daher sollte jeder Arbeitnehmer seine Abrechnungen genau prüfen, wenn er keinen Kündigungsgrund schaffen möchte.
(BAG, Urteil vom 11.07.2013 (Az.: 2 AZR 994/12)
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