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Arbeitsrecht: Vererblichkeit von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung

13. Januar 2012: Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch – keine Umwandlung in Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

BAG, Urteil vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10

1. Zusammenfassung

Das Bundesarbeitgericht entschied mit Urteil vom 20.09.2011, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Tod erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, welcher dann den Erben des Arbeitnehmers zustehen würde.

2. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall verlangte die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ihres Ehemannes die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs.

Die Klägerin und ihr Sohn waren gemeinsame Erben des im April verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 2008 und 2009 war der Erblasser bis zu seinem Tod dauerhaft arbeitsunfähig krankgeschrieben und infolge dessen konnte ihm Urlaub in dieser Zeit nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Arbeitsnehmers und im Folgenden verlangt die Ehefrau als Erbin die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klägerin eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen zugesprochen.

3. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt und sich deshalb nicht nach § 7 Abs.4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch für die Erben umwandelt, da es sich um ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers handelt. Dementsprechend geht der Anspruch auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach §1922 BGB über.

4. Fazit

Als Arbeitnehmer sollt man sich gut überlegen, wie viel Resturlaub man über die Jahre ansammelt. Im Falle des Todes haben auch die Erben keinen Anspruch auf die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Erben, Urlaubsabgeltung, Ende Arbeitsverhältnis durch Tod Arbeitnehmer

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