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Das verlagsrechtliche Verhältnis zwischen Verleger und Übersetzer

Rechte und Pflichten des Übesetzers von Literatur.

Die Begeisterung für Literatur ist ungebrochen. Auch aus dem fremdsprachigen Bereich kommen viele interessante Werke. Um diese möglichst vielen Lesern zugänglich zu machen sind Übersetzungen notwendig. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Probleme sind vielfältig.

Zum Beispiel stellt sich die Frage, welche Pflichten den Verleger gegenüber dem Übersetzer fremdsprachiger Werke treffen können. Das ist davon abhängig, wie das Vertragsverhältnis zwischen beiden ausgestaltet ist. Meist sind Übersetzungsverträge sehr allgemein formuliert und enthalten keine Regelungen bezüglich der Verwertungspflichten.

Ob überhaupt und wenn ja, welche Pflichten den Verleger gegenüber dem Übersetzer eines fremdsprachigen Werkes treffen, richtet sich danach, wie der entsprechende Übersetzungsvertrag ausgestaltet ist.

Grundsätzlich kommen zwei Vertragskonstellationen in Frage: Der übliche Verlagsvertrag (§ 1 VerlG) oder der Bestellungsvertrag nach § 47 I VerlG.

Der Verlagsvertrag stellt die gebräuchlichste vertragliche Verbindung zwischen Verlegern und Autoren dar. Die Hauptpflicht des Verlagsvertrags ist die Vervielfältigung und Verbreitung durch den Verleger (§ 1 Satz 2 iVm. §§ 14 ff VerlG).

Anders ist das beim Bestellungsvertrag. Ein Bestellungsvertrag liegt vor, wenn die Arbeit nach einem genauen Plan, mit Vorgabe von Inhalt und Art und Weise der Behandlung (§ 47 I VerlG) auszuführen ist. Bei einem Bestellungsvertrag ist der Verleger nicht verpflichtet, das durch die Übersetzung geschaffene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Relevant wird diese Unterscheidung, wenn es zwischen den Vertragspartnern zu Unstimmigkeiten kommt, zum Beispiel wegen der angemessenen Vergütung (§ 22 VerlG) oder auch die Nutzung einer Neuübersetzung.

Der BGH hielt in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (I ZR 136/01 – OCEANO MARE) dazu fest:

„Übersetzungsverträge lassen sich nicht von vornherein als Bestellverträge einordnen. Zwar ist der Übersetzer mit der literarischen Vorlage an einen Plan gebunden, in dem der Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben sind. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar, ohne dass es sich aber um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handeln würde. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen, das Schwergewicht der literarischen Leistung liege beim Besteller.

Der Umstand, dass es sich auch bei einer urheberrechtlich geschützten Übersetzung um eine Bearbeitung handelt, die in ihrer Verwertung vom Schicksal des übersetzten Werkes abhängig ist, spricht beim Übersetzungsvertrag nicht von Vornherein gegen eine Auswertungspflicht des Verlegers. Die Schicksalsgemeinschaft, die das Original mit seiner Übersetzung eingeht, kommt im Urheberrecht in vielfacher Gestalt – etwa bei Miturhebern (§ 8 Urhebergesetz) oder bei verbundenen Werken (§ 9 UrhG) – vor und führt auch sonst nicht dazu, dass die beteiligten Urheber Verträge mit Verlegern ohne Auswertungspflicht schließen.“

Ist die Arbeit des Übersetzers also vorwiegend selbstverantwortlich und nicht an enge Vorgaben des Verlegers als Besteller gebunden, so kommt eher ein Verlagsvertrag in Frage, da der Übersetzer selbst schöpferisch tätig wird. Die Arbeit eines Übersetzers ist dann nicht nur das wortwörtliche Übersetzen eines Textes. Vielmehr hat er bei seiner Arbeit meist so zu arbeiten, dass das Ergebnis zum einen gut lesbar und verständlich ist, zum anderen soll aber nicht der „Geist“ des Werkes entstellt werden. Gerade bei bestimmten Wortspielen und Phrasen ist die Arbeit eines Übersetzers schwierig und stellt hohe Anforderungen an seine Fähigkeiten und Kreativität. Je schöpferischer die Arbeit des Übersetzers ist, desto weniger kommt ein Bestellungsvertrag in Frage. Nur wenn dem Übersetzer genaueste Vorgaben gemacht werden, kann ein Bestellungsvertrag angenommen werden.

Wenn ein Vertragsverlag für die Übersetzung vorliegt, ist der Verleger verpflichtet diese Übersetzung auch zu verwerten. Er darf ohne Not keine neu erstellte Übersetzung (eines anderen Übersetzers) verwenden (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, Az.: I ZR 136/01 – OCEANO MARE).

Das bezieht sich jedoch nur auf die ausschließliche Verwendung der Neuübersetzung. Unberührt bleibt die Möglichkeit des Verlegers eine parallele Auflage mit einer weiteren Übersetzung des Werkes zu veröffentlichen.

 

Ihr Ansprechpartner im Verlags – und Urheberrecht:

 

Alexander Grundmann, LL.M.

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

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