Rechtsblog

Die Symbole „DDR“ und „CCCP“ dürfen auf T-Shirts gedruckt werden

BGH: Kein Markenrecht für sozialistische Symbole.


DerBundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in zwei aktuellen Urteilenentschieden, dass die Bezeichnungen und Symbole ehemaliger Ostblockstaaten von jedermannauf Kleidungsstücken angebracht werden dürfen, obwohl diese Zeichen inzwischenals Marken für Bekleidung geschützt sind.

In den beiden vorliegendenEntscheidungen ging es um die Bezeichnungen „DDR“ in Kombination mit demDDR-Staatswappen sowie „CCCP“  für diefrühere UdSSR in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol.

Nach Ansicht des BGHwürden Verbraucher solche auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symboleehemaliger Ostblockstaaten „ausschließlich als dekoratives Element auffassen“.Die Aufdrucke jedoch nicht als „Produktkennzeichen“  aufgefasst werden,  also nicht als Hinweis darauf, dass dieProdukte von einem bestimmten Unternehmen stammen. Hierauf zielt jedochgrundsätzlich der Markenschutz nach dem Markengesetz (MarkenG) ab.

In dem einenVerfahren ist der aus München stammende Kläger Inhaber der unter anderem fürBekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er hatte sich zudem fürTextilien die Bildmarke schützen lassen, die das Staatswappen der DDR abbildete.Der Beklagte vertreibt „Ostprodukte“. Er bewirbt und vertreibt dabei unteranderem T-Shirts mit der Bezeichnung „DDR“ und dem entsprechenden Staatswappen.Dies wollte der Kläger ihm aufgrund seiner eingetragenen Marke verbietenlassen. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) München der Klagestattgegeben. Der BGH hob nun jedoch das OLG-Urteil, mit der Begründung, dasskeine Verletzung von Markenrechten vorliege auf und wies die Klage ab.

In dem aus Hamburgstammenden Verfahren klagte ein Unternehmen, dass Lizenznehmer der Wortmarke„CCCP“ ist und  die für bestimmteBekleidungsstücke wie Hosen und Overalls in das Markenregister eingetragen ist.Das beklagte Unternehmen vertreibt über das Internet unter anderem mit demHammer-und-Sichel-Symbol sowie der Buchstabenfolge „CCCP“ bedruckte Kleidungsstücke.Das klagende Unternehmen  verlangte einVerbot des Vertriebs dieser Produkte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wiesdie Klage jedoch aufgrund fehlender Markenrechtsverletzung ab. Der BGHbestätigte nun diese Entscheidung und verwarf die Revision des klagendenUnternehmens.

(BGH, Urteile vom14. Januar 2010, Az. I ZR 92/08 (DDR) und I ZR 82/08 (CCCP))

 

Ansprechpartner für Fragen des Markenrechts ist:

Rechtsanwalt Kay Fietkau
Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, IT- undInternetrecht, Markenrecht

Rechtstipps und Urteile