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EuGH verwirft deutsche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nach deutschem Recht teilweise diskriminierend.

Kündigungsfristen fürArbeitnehmer nach deutschem Recht teilweise diskriminierend.

Für Arbeitnehmer geltenaufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs ab sofort längereKündigungsfristen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwarf eine Regelungim deutschen Arbeitnehmerrecht. Hintergrund ist § 622 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB). Danach beträgt die Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis einesArbeitnehmers mindestens 4 Wochen. Abhängig von der Betriebszugehörigkeit erhöhtsich die Kündigungsfrist stufenweise auf einen Monat (bei 2 JahrenBeschäftigungsdauer) und weiter in mehreren Schritten auf bis zu 7 Monate (bei20 Jahren Beschäftigungsdauer). Nach der vom EuGH beanstandeten Regelung im BGBzählt allerdings die Beschäftigungsdauer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr desArbeitnehmers nicht mit. Hierin sieht der EuGH eine unzulässige Diskriminierungwegen des Alters. Als Konsequenz der Luxemburger Entscheidung muss Deutschlanddas entsprechende Gesetz ändern. Gerichte sollen die Regelung nicht mehranwenden. Zwar akzeptiert der EuGH grundsätzlich eine unterschiedlicheBehandlung nach dem Alter. Die deutsche Regelung geht nach Ansicht der Richterjedoch zu weit, da sie unabhängig davon gelte, wie alt der Arbeitnehmer bei seinerEntlassung ist. Das Urteil hat Auswirkungen auf sämtliche Arbeitsverhältnisse,bei denen der Arbeitnehmer zum Einstellungszeitpunkt jünger als 25 Jahre altwar. Es gilt auch, soweit zur Berechnung der Kündigungsfristen Tarifverträgeanzuwenden sind, da in diesen häufig die nun beanstandete Norm aus dem BGBübernommen worden ist. Im Falle einer Kündigung sollte der betroffeneArbeitnehmer daher sorgfältig die Einhaltung der Kündigungsfrist prüfen undggf. anwaltlichen Rat einholen. Das gilt auch im Falle einerAufhebungsvereinbarung, da die Arbeitsagentur bei der Entscheidung über einRuhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Einhaltung der gesetzlichenKündigungsfrist prüft.

ImStreitfall hatte ein Unternehmen eine 28-jährige Mitarbeiterin nachzehnjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist (nachdem BGB) betrug nur einen Monat. Wären auch die Beschäftigungsjahre vor ihrem25. Geburtstag mitzuzählen gewesen, wären es allerdings vier Monate. Mit ihrerKlage berief sich die Arbeitnehmerin auf die viermonatige Kündigungsfrist. DasLandesarbeitsgericht Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor. Der gab der Fraunun Recht.

 

Ansprechpartner für Fragendes Arbeitsrechts ist:

Christoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 39 46
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