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Haftung eines Hotels für Filesharing von Hotelgästen – Amtsgericht Hamburg sagt nein

26. Juni 2014
Ein Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seiner Gäste über das WLAN.  da es als Access Provider anzusehen ist.

Hotelgäste nutzen WLAN für Tauschbörse

Über den Internetanschluss eines Hotels, der auch von Hotelgästen genutzt wird, wurde ein Film in einer Tauschbörse runtergeladen und den Nutzern wieder zum Abruf angeboten.

Der Geschäftsführer des Hotels, auf dessen Namen der Internetanschluss angemeldet war, bekam dann eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und der Abmahnkosten.

Der Hotelbesitzer erklärte gegenüber den Abmahnanwälten, dass es sich bei dem Anschluss um den seines Hotels handelt und gab keine strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Er zahlte auch nicht den in der Abmahnung geforderten Pauschalbetrag für Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Abmahnanwälte meinen, dass der Hotelbesitzer trotz eines konkreten Anlasses – es gab vorher schon Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen über diesen Anschluss – keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat. So hätte er die für das Filesharing genutzten Ports sperren müssen oder den Hotelgästen konkretere Hinweise geben müssen. Deswegen klagten sie vor dem Amtsgericht Hamburg auf 400 Euro Schadensersatz und reichlich 650 Euro Anwaltskosten für die Abmahnung.

Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzung der Gäste

Das Amtsgericht Hamburg lehnte die Haftung des Hotelbetreibers und damit die Klage ab.

Im ersten Schritt sagte das Gericht, dass nicht unterstellt wird, dass der Geschäftsführer des Hotels als Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, weil klar ist, dass auch die Hotelgäste den Internetanschluss nutzen können. Das Amtsgericht beruft sich dabei auf den BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“.

Das Hotel, bzw. der Geschäftsführer haftet aber auch nicht für die Urheberrechtsverletzungen der Gäste. Die Haftung des Hotels für fremde Urheberrechtsverletzungen scheidet aus, da es sich auf die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) berufen kann. § 8 TMG gilt für Diensteanbieter, die für Internetnutzer den Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen. Das bedeutet für das Hotel:

Das Hotel haftet nicht als sogenannter „Störer“ für die Urheberrechtsverletzungen der Hotelgäste, da keine zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt wurden, da die Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten. Diese Haftung ist eng begrenzt.

Das Gericht sagte dazu, dass die Einschränkung der Nutzung des Internets durch Hotelgäste dazu führen könnten, dass Hotelgäste ausblieben. Das sei nicht zumutbar, weil es das Geschäftsmodell des Hotels
wirtschaftlich gefährdet.

Fazit: Das Urteil ist ein gutes Signal für Hotels, die ihren Gästen einen Internetzugang als Service bieten. Würde diese Rechtsprechung auch von anderen Gerichten angewendet, wäre dies eine klare Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Hotels vor allem im internationalen Wettbewerb. Solange es zu dieser Frage aber keine Entscheidung desBundesgerichtshofes oder des EuGH gibt, kann man auch für Hotels keine Entwarnung geben.

AG Hamburg, Urteil vom 10. Juni 2014 – 25b C 431-13 (zum Urteilstext)

 

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