22. November 2010: Abbildung eines Prominenten in Nullnummer einer Zeitung verletzt nicht dessen Recht am eigenen Bild und Namen
22. November 2010
DerBGH hatte sich mit dem Namensrecht und dem Recht am eigenen Bild im Rahmen derWerbung für eine neue Zeitschrift zu befassen.
BundesgerichtshofUrteil vom 18. November 2010 – I ZR 119/08
VorinstanzenOLG Oldenburg Urteil vom 30. Juni 2008 und Landgericht Osnabrück Urteil vom 31.Dezember 2007
§ 23I Nummer 1 Kunsturheberrechtsgesetz, § 12 BGB
DerBundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dassdie Werbung mit der Abbildung eines Fotos einer prominenten Person auf demTitelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne begleitende Berichterstattungzulässig sein kann. Die Veröffentlichung ist dann zulässig, wenn sie dem Zweckdient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung der neuenZeitung zu informieren.
Sachverhalt
Klägerwar Günther Jauch.
Die Beklagteist ein Unternehmen, das 2006 ein neues Magazin als gedruckte Zeitung undgleichzeitig online im Internet anbieten wollte. Die Beklagte erstellte dafürvorab eine Nullnummer der Zeitung. Auf der Titelseite dieser Ausgabe fand sichein Portrait-Foto von Günther Jauch. Diese Ausgabe diente nur derEinführungswerbung. Mit dieser Ausgabe und insbesondere dem Titelblatt wurde inZeitungsanzeigen und im Internet und geworben. Da die Titelseite in der Werbungnur unvollständig abgebildet war, war neben dem Namen und dem Foto nur ein Teildes dazugehörigen Artikels erkennbar. Diese Ausgabe wurde auch nicht zum Kaufangeboten.
Danachwurde das Projekt eingestellt, eine echte Ausgabe dieser Zeitung kam nie aufden Markt.
Rechtslage
NachAnsicht von Günther Jauch war die Veröffentlichung seines Bildnisses und Namensfür die Werbung eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und Recht ameigenen Namen. Zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches hat er dieBeklagte auf Auskunft verklagt. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klageabgewiesen, das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz hatte das Urteil aufgehobenund dem Auskunftsanspruch stattgegeben.
DerBundesgerichtshof hat diese Klage jetzt in dritter Instanz abgewiesen. DerBundesgerichtshof hat eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers amSchutz seiner Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit unddem Grundrecht der Pressefreiheit vorgenommen. Im konkreten Fall musste dasPersönlichkeitsrecht zurückstehen, da dieses nur geringfügig beeinträchtigt war.Das Zeitungsunternehmen wollte durch das Foto und den Namen des Prominenten nurdie Aufmerksamkeit der Werbekunden auf die neue Zeitung lenken. Der Werbewert oderdas gute Image des Klägers wurden darüber hinaus von der Zeitung nichtausgenutzt.
Dadie Abbildung nur auf einer beispielhaften Titelseite veröffentlicht war,besteht keine Pflicht, einen begleitenden Artikel zu veröffentlichen, der zumZeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe eventuell bereits überholt ist.
Stichworte:Auskunftsanspruch, Klage, Kunsturhebergesetz, Persönlichkeitsrecht, Recht ameigenen Bild, Schadensersatzanspruch,
Ihr Ansprechpartner Presserecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
Telefon: 0341/22 54 13 82
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