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Kündigung nach Beleidigung im Internet auf Facebook

8. Februar 2013: Gericht bestätigt Kündigung des Arbeitgebers aus wichtigem Grund.

 

Landesarbeitsgericht Hamm; Urteil vom 10.Oktober 2012; Az. 3Sa 644/12

§§ 241 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB; 10 Abs. 2, 22 Abs.2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz

 

Was war passiert?

Ein Auszubildender hatte auf seinem Facebookprofil seinen Chefals „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Daraufhin kündigte derArbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Dagegen erhob der Auszubildende – der bei Erhalt derKündigung nicht mehr in der Probezeit war – Kündigungsschutzklage.

Er begründete die Klage unter anderem mit dem Recht auffreie Meinungsäußerung. Weiter argumentierte er, dass der Name des Vorgesetztennicht direkt veröffentlicht wurde, diesem das Erscheinen nicht mitgeteilt wurde.Auch war er zuvor nicht wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes abgemahntworden. Ein klärendes Gespräch fand ebenfalls nicht statt.

 

Das Gericht entschiedfür den Arbeitgeber

Nachdem der Auszubildende mit seiner Kündigungsschutzklagevor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz erfolgreich war, legte derArbeitgeber gegen das Urteil Berufung ein. Mit Erfolg: Das Berufungsgericht sahdie Kündigung als wirksam an.

Dazu führte es auf, dass gerade Beleidigungen das Vertrauensverhältnisder Parteien langfristig zerstören bzw. erschweren. Ob der Arbeitgeber nunnamentlich erwähnt wird oder nicht, ist irrelevant. Es war dem Arbeitgeberdeshalb unzumutbar, den Azubi weiter zu beschäftigen. Deshalb bedurfte es auch keinerAbmahnung. Weiter führte das Gericht aus, dass eine Beleidigung nicht vomGrundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, weil hierbei Rechte Dritterverletzt werden.

Schließlich ist der Hinweis auf das Facebookprofil desAzubis nicht nötig.

Im Gegenteil: Nicht darauf hinzuweisen heißt ja auch, dassder Vorgesetzte u.U. keine Chance hat, es zu erfahren bzw. sich dazu zu äußern.

Die fristloseKündigung war also wirksam, obwohl die Beleidigung auf Facebook nur eineeinmalige Verfehlung des Arbeitnehmers war.

 

Stichwörter: fristlose Kündigung, Arbeitsrecht, BeleidigungArbeitgeber, Facebook, Ausbildung, Kündigung nach Probezeit,Persönlichkeitsrecht im Arbeitsverhältnis

 

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig

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