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Maklerrecht: Kein Maklerlohn bei unrichtiger Information des Käufers

13. Februar 2012: Mitteilung falscher Mieteinnahmen ist Treuepflichtverletzung.

 

LGBerlin, Urteil vom 22.09.2011 –  5 O430/10

Wennein Makler die vom Verkäufer der Immobilie erhaltenen Informationen unrichtigan Interessenten weitergibt, verwirkt er in der Regel seinen Anspruch aufden Maklerlohn.

EinMakler darf die erhaltenen Informationen zwar grundsätzlich ungeprüftweitergeben, jedoch müssen diese wahrheitsgemäß weitergegeben werden.

Aus§ 654 BGB ergibt sich, dass kein Anspruch auf Zahlung des Maklerlohn besteht,wenn der Makler vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist. DieseBestimmung soll den Makler anhalten, ihm seine gegenüber dem Auftraggeberobliegenden Treuepflichten zu wahren. Aufgrund dessen ist der Maklerverpflichtet, solche Informationen an den Kunden weiterzugeben, die für diesen hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages ersichtlich von Bedeutung sind. Auch wenn keinePrüfpflicht besteht, muss der Makler auf für den Kunden offensichtlichunzutreffende Informationen hinweisen.

Treuepflichtverletzungenwurden in der Rechtssprechung u.a. angenommen, wenn der Makler falsche Angaben überdie Zahl der Hotelzimmer/betten macht, ein ihm bekanntes Gutachten über Mängelam Kaufobjekt nicht weiter leitet oder die Wohnfläche bewusst wahrheitswidrigangibt.

Imzu Grunde liegenden Fall hat der Makler nicht die ihm von den Verkäufernmitgeteilten Mieteinnahmen aus dem Objekt, sondern wider besseren Wissensdeutlich höhere Mieteinnahmen mitgeteilt. Dies tat er, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss,dass deren Höhe ein kaufentscheidendes Kriterium darstellt. Diesen Fall stelltedas Landgericht Berlin den oben genannten Treuepflichtverletzungen gleich.

Schlagwörter: Maklerlohn, Verwirkung Maklerlohn, unrichtige Information Käufer, Treuepflichtverletzung, falsche Angaben zu Mieteinnahmen

Ansprechpartnerfür Fragen des Makler- und Immobilienrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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