Behindern Nachbarn die Zufahrt zum Grundstück unmittelbar oder mittelbar, kann der Eigentümer Unterlassung verlangen.
18.Februar 2010
1. Zusammenfassung
Nacheiner Entscheidung des Amtsgerichts Borna (Aktenzeichen 9 C 0151/09), hat derEigentümer eines Grundstücks gegenüber seinen Nachbarn umfassendeUnterlassungsansprüche. Diese stehen dem Grundstückseigentümer auch dann zu,wenn es sich bei seinem Grundstück nur um einen Garten handelt, der zeitweisezum Be- und Entladen erreicht werden muss. Ein zur Störung beitragendes „Vorverhalten“weiterer Nachbarn ist unbeachtlich.
2. Sachverhalt
Imvom Gericht entschiedenen Fall besitzt der von Rechtsanwalt Häntzschelvertretene Kläger ein Gartengrundstück. Dieses befindet sich am Ende einerSackgasse. An das klägerische Grundstück grenzen zu beiden Seiten Wohngrundstücke.Deren Besitzer parkten ihre Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum immer wiederso, dass der Kläger nicht mehr mit seinem Fahrzeug an sein Gartengrundstückheranfahren konnte.
Dabeiwaren die Fahrzeuge der Nachbarn teilweise etliche Meter von derGrundstückszufahrt des Klägers entfernt abgestellt. Aufgrund der geringenStraßenbreite war es dem Kläger dennoch objektiv nicht mehr möglich, zupassieren. Dadurch war er bspw. nicht mehr in der Lage, mit einem Anhänger Grünschnittabzufahren oder Material bzw. Gartengeräte in seinen Garten zu bringen.
3. AußergerichtlicheKlärungsversuche
Versuchedes Klägers, eine einvernehmliche Lösung des „Parkproblems“ in der Straßeherbeizuführen, scheiterten. Eine Mediation (d.h. Klärung des Konflikts mitHilfe eines unparteiischen, dafür ausgebildeten Streithelfers) lehnten dieNachbarn ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gaben die Nachbarn inder Folge ebenfalls nicht ab.
4. GerichtlicheEntscheidung
Imanschließenden Gerichtsprozess argumentierten die verklagten Nachbarn, dass eineBesitzbeeinträchtigung nicht vorliege. Zum einen sei der Kläger nach dem Pachtvertragschon gar nicht berechtigt, ein Fahrzeug bzw. einen Anhänger auf dasGartengrundstück zu bringen. Zum anderen hielten sie sich an die StVO, da sieihre Fahrzeuge legal auf der Straße abstellten. Schließlich verwiesen sie aufdie Verantwortlichkeit anderer Fahrzeughalter, die ihren PKW bei den vom Kläger vorgeworfenen Behinderungen bereits vor demAbstellen des eigenen Fahrzeugs in der Straße geparkt hatten, was für dieBesitzstörung seitens des Klägers ursächlich sei.
DasGericht folgte dieser Argumentation nicht und sah im Verhalten der Nachbarn verboteneEigenmacht. Auch das Parken mit einem gewissen Abstand vom Grundstück desKlägers stellt eine Besitzstörung dar, weil es den Kläger daran hinderte, sich vonseinem Grundstück weg bzw. zu diesem hin zu bewegen. Dieses Verhalten derNachbarn beeinträchtigt den Kläger nicht weniger als ein Abstellen desFahrzeuges unmittelbar vor der Grundstückseinfahrt.
Dasie durch das Abstellen ihres Fahrzeuges neben ein bereits parkendes Fahrzeugdie letzte Ursache für die Zugangsbehinderung setzten, konnten sich dieNachbarn auch nicht auf ein etwaiges Fehlverhalten Dritter berufen. EineBerufung auf die StVO scheidet nach Meinung des Gerichts ebenfalls aus, da derenNormen der Vermeidung von Störungen im Straßenverkehr dienen und nicht dieprivaten Rechte von Anliegern berücksichtigen.
Aufgrundder Wiederholungsgefahr wurde den Nachbarn für den Fall der Zuwiderhandlung einOrdnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.
Dadie Nachbarn die Berechtigung des Klägers zur Nutzung seines Gartengrundstücks miteinem PKW bzw. Anhänger bestritten hatten, stellte das Gericht die Berechtigungdes Klägers außerdem im Urteil fest.
5. Fazit
BeiStörungen im Nachbarschaftsverhältnis stehen den Betroffenen oft Unterlassungsansprüchezu. Zunächst sollte stets eine gütliche Einigung versucht werden. Sind alleBeteiligten dazu bereit, eröffnet die Mediation eine – gegenüber dem überAnwälte geführten Gerichtsprozess – regelmäßig kostengünstigere und schnellere Lösungsmöglichkeit,ohne das die Fronten auf Dauer verhärtet werden.
Schlagenaußergerichtliche Bemühungen fehl, hilft nur eine gerichtliche Durchsetzung desUnterlassungsanspruchs. Im Vorfeld ist es wichtig, die Besitzstörungenmöglichst detailliert und mit Beweismöglichkeiten (z.B. Fotos, Zeugen) zudokumentieren.
Ansprechpartnerfür Fragen des Grundstücks-/Nachbarschaftsrechts und Verkehrsrechts ist:
Telefon: 0341/2 15 39 46
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