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Urheberecht: Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Ehepartners

7. April 2011: OLG Köln: Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber dem Ehepartner für Internetnutzung zweifelhaft.

7. April 2011

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 – 6 W 42/11.

Vorinstanz: Landgericht Köln 28 O 482/10

 

Betroffene Gesetze:

§§ 19 a, 97 I, 97 a II Urheberrechtsgesetz (UrhG)

 

Sachverhalt

 

Geklagt hat die Inhaberin der urheberrechtlichenVerwertungsrechte an einem Computerspiel. Die Rechteinhaberin behauptet, dassdas Computerspiel noch vor der Veröffentlichung über den Internetanschluss derBeklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Vorangegangenwaren Ermittlungen zur IP-Adresse und die Zuordnung zur Beklagten. Die Beklagtehatte die Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung bestritten.

 

Die Klägerin verlangt die Unterlassung, das Computerspielder Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen oder die öffentlicheZugänglichmachung  Dritten zuermöglichen. Zudem wird Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr und Zahlung derAbmahnkosten, konkret der Anwaltskosten, gefordert.

 

Die Anschlussinhaberin hat für ihre RechtsverteidigungProzesskostenhilfe beantragt. Sie bestreitet insbesondere, das Spiel selbst imInternet angeboten zu haben. Sie äußerte gegenüber dem Gericht, dass ihrEhemann ebenfalls Zugang zu dem fraglichen Internetanschluss hatte.

 

Das Landgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mangelshinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurück. Gegen diesenBeschluss legte die Beklagte Beschwerde ein. Darüber hatte jetzt das OLG zuentscheiden.

 

Rechtslage

 

Laut OLG Köln ist es fraglich, ob der Inhaber einesInternetanschlusses als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing seinesEhepartners haftet, wenn er es unterlassen hat, diesem die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen ausdrücklich zu untersagen oder diesen auf dieRechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens hinzuweisen.

 

Da ein Haushalt regelmäßig nur einen Internetanschluss hat,betrachteten die Ehepartner diesen auch dann als gemeinsamen Anschluss, wennnur einer von ihnen Vertragspartner des Internetproviders sei. Deshalb sei eszweifelhaft, unter Ehepartnern gegenseitige Kontrollpflichten anzunehmen.

 

Der Prozesskostenhilfeantrag wurde daher zu Unrecht wegenfehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Das OLG hat daher den Beschluss desLandgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Interessant ist, dass das OLG bereits Zweifel am gestellten  Unterlassungsantrag hat. Der Antrag stellt wahlweiseauf eine Haftung als Täter oder als Störer ab und ist nicht als Haupt- undHilfsantrag formuliert.

 

Denn zum einen sei der gegen die Beklagte als Störeringerichtete Antrag nicht als Minus in dem gegen sie als Täterin gerichtetenAntrag enthalten und zum anderen unterschieden sich die haftungsbegründendenLebenssachverhalte. Daher sind zwei unterschiedliche Streitgegenständeanzunehmen.

 

Das OLG sieht Erfolgsaussichten aber auch, wenn die Klägerinihren Antrag ändern sollte.

 

Soweit diese die Beklagte als Täterin in Anspruch nehme, seidie tatsächliche Vermutung entkräftet, der Inhaber eines Internetanschlussessei für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzungverantwortlich. Da der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf denInternetanschluss hat, bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass dieser dasComputerspiel im Internet über eine Tauschbörse angeboten hat.

 

Auch eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin ist laut OLG fraglich:

 

Zwar kann der Internetanschlussinhaber Aufklärungs- undBelehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen volljährigen Hausgenossen haben,wenn er ihnen die Nutzung des Anschlusses gestatte. Streitig ist aber, ob dieseAussage auch für den Ehegatten gilt.

 

Argument des OLG: Ein Haushalt hat regelmäßig nur einenInternetanschluss. Dieser wird von den  Ehegatten als gemeinsamer Anschluss angesehen,auch wenn nur einer von ihnen Vertragspartner des Internetproviders sei.

 

Das OLG bezieht sich auf Entscheidungen, mit denen einTelefondienstvertrag als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs imSinne des § 1357 BGB eingestuft worden sei (vgl. BGH, NJW 2004, 1593). DieseErwägungen seien entsprechend heranzuziehen.

 

Gegenseitige Kontrollpflichten der Eheleute sind vor diesemHintergrund zumindest zweifelhaft.

 

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachtenAbmahnkosten ist laut OLG Köln ebenfalls Prozesskostenhilfe zu gewähren.Unabhängig von einer Haftung der Anschlussinhaberin ist bislang höchstrichterlichnicht geklärt, ob die Abmahnkosten in so einem Fall gemäß § 97 a II UrhG auf100 € begrenzt sind.

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

 

RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht,Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

https://www.hgra.de

Telefon: 0341/22 54 13 82

 

Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/

Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht finden Sie unter:

http://www.urheberrecht-Leipzig.de

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