23. November 2011: Mehr Fragen als Antworten.
Laut Pressemeldung desAmtsgerichts München vom 16.11.2011 gibt es beim Amtsgericht derzeit zahlreicheKlagen gegen Nutzer von Tauschbörsen wegen Verletzung des Urheberrechts imInternet.
Es seien bis jetzt über 1.400 Klagen von Rechteinhabern gegen Nutzer eingegangen.Weitere würden erwartet.
Verjährung?
Die hohe Zahl hat möglicherweise etwas mit der Verjährung zutun. Fälle, in denen eine Urheberrechtsverletzungim Jahre 2008 verfolgt wird, könnten sonst zum Jahresende verjähren.
Fälle aus den Jahren 2007 und früher sind im Normalfall nachdem 31.12.2010 verjährt, soweit seinerzeit keine Klage oder Mahnbescheid eingereichtwurde.
Klagen von Anwaltskanzlei WaldorfFrommer?
Auch wenn in der Presseerklärung nicht so gesagt wird, liegt esnahe, dass die meisten Klagen von der in München tätigen Anwaltskanzlei WaldorfFrommer erhoben worden sind. Aufgrund derbesonderen Zuständigkeitsregelung bei Urheberechtsverletzungen („fliegenderGerichtsstand“), kommt es bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht daraufan, wo der Beklagte wohnt.
Das Amtsgericht München lässt in der Erklärung durchblicken,dass es die von den Rechteinhabern geforderten Streitwerte von 10.000 Euro proFall und die daraus resultierenden Anwaltskosten für die Abmahnung für grundsätzlichangemessen erachtet. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechnensich bei diesem Streitwert und einem normalen Aufwand ca. 651,00 Euro netto.
„100-Euro-Deckelung“?
Das Gericht sagt auch etwas zu dem umstrittenen § 97 a IIUrhG, die sogenannte.
Laut Pressemitteilung ist nach Ansicht des Amtsgerichts § 97a II UrhG nicht anwendbar, da die Intensitätder Rechtsverletzung bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschütztenWerkes im Internet nicht unerheblich ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeitvon § 97 a II UrhG ist aber unter anderen, dass es sich um eine unerhebliche Urheberrechtsverletzunghandelt.
Schadensersatz auch vom Störer?
Das AG München hält – laut dieser Mitteilung dieunzureichende Sicherung des Anschlusses bzw. die Verwendung alter Hardware fürgeeignet, Schadensersatzansprüche auszulösen. Dies sei ein Verschulden desAnschlussinhabers, Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zum BGH- Urteil vom12.05.2010 Az. 1 ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“.
Die Pressemitteilung wurde in den vergangen Tagen wegen der inhaltlichen Ungenauigkeiten vonvielen Seiten stark kritisiert.
Ganz klar wird auch nicht, warum eine solche Presserklärungformuliert wurde. Die Warnung, sich an Tauschbörsen zu beteiligen, kommt fürdie Beklagten ja ohnehin zu spät.
Es bleibt abzuwarten, ob die – verkürzte – Darstellung inder Presseerklärung wirklich die Meinung aller damit befassten Richter des Amtsgerichts München
wiedergibt. Und wenn doch, gibt es auch eine nächsteInstanz.
Spätestens wenn Ihnen die Klage von Walldorf-Frommer odereiner anderen Abmahnkanzlei zugeschickt wird, sollten Sie sich anwaltlichberaten lassen, wie man sich am effektivsten wehrt.
Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten, finden Sie unter:
https://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/
Und für Ihre persönliche Beratung:
Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,
GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
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