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Urheberrecht: Bilderklau im Internet – die Rechte des Fotografen

15. Januar 2011 Außergerichtliche und gerichtliche Rechte des Fotografen nach dem Urheberrechtsgesetz.

Im Internet finden sich zujedem erdenklichen Thema Fotos. Die schnelle Zugänglichkeit und die einfachentechnischen Möglichkeiten zum Kopieren solcher Fotos lassen bei vielenInternetnutzern offenbar den Eindruck entstehen, dass man solche Fotos frei vonRechten Dritter einfach nutzen darf. Dies ist nicht der Fall.

Insbesondere beiVerkaufsplattformen wie eBay gehört ein gutes Foto des zu verkaufenden Artikelszu einem erfolgreichen Angebot. Dies verleitet viele, sich in Auktionen andererVerkäufer oder aus den Untiefen des Internets passende Fotos herauszusuchen undfür das eigene Angebot zu verwenden, ohne sich dafür die erforderlicheZustimmung einzuholen. Dabei erspart sich derjenige, der sich Fotos auf diesemWege beschafft, den Aufwand zur Erstellung eines eigenen Fotos oder zurEinholung einer entsprechenden Lizenz.

Dabei werden die sich ausdem Urheberrecht ergebenden Rechte des Fotografen verletzt.

Rechte des Fotografen ausdem Urheberrechtsgesetz

Der Fotograf hat gegen denunberechtigten Nutzer der Fotos Unterlassungsansprüche gemäß §§ 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz(UrhG), Auskunftsansprüche gemäß § 101 UrhG sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

Der Verkäufer, der für seineAuktionen ein eigenes Foto geschaffen hat, ist als Urheber dieses Fotos durchdas Urheberrechtsgesetz geschützt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer einenFotografen mit der Erstellung des Fotos beauftragt hat und die ausschließlichenNutzungsrechte für das Foto auf den Verkäufer übertragen wurden.

Eine Fotografie ist regelmäßig einLichtbildwerk und somit urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Der Fotograf ist Urheber im Sinne von § 7 UrhG.

Die Urheberschaft wird fürdenjenigen vermutet, der in üblicher Weise als Urheber auf dem Werk oderVervielfältigungsstücken als Urheber bezeichnet ist. Da keine Verpflichtung desUrhebers besteht, seinen bürgerlichen Namen anzugeben, genügt gemäß § 13  Satz 2 UrhG auchdie Verwendung eines Decknamens (Schulze in Dreyer/Schulze Urheberrechtsgesetz 3. Auflage C.H. Beck 2008  § 10 Rn. 9). Daher dürfte für die eindeutigeKennzeichnung des Fotos im Sinne eines Urhebervermerks der Händlernamen beieBay ausreichen. Da der Verkäufer, wie alle anderen Nutzer von eBay, ausschließlichunter seinem Nutzernamen verkauft, ist ein Foto, das mit seinem Nutzernamengekennzeichnet ist, ausschließlich ihm zuzuordnen. Für ein Foto, das seinenNutzernamen im Sinne eines Urhebervermerks trägt, gilt er als Urheber.

Zudem ist ein Foto, das wegenfehlender Schöpfungshöhe kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, alsLichtbild im Sinne von § 72 UrhG geschützt. DerFotograf ist hat dann zumindest gemäß § 72 Abs. 1 UrhGLeistungsschutzrechte an der Fotografie.

Die unberechtigte Verwendung einesFotos im Internet ist eine Verletzung des ausschließlich dem Fotografen zustehendenVervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG und desRechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 aUrhG.

Möglichkeiten desFotografen

Der Fotograf kann gegen denunberechtigten Nutzer des Fotos im Wege einer Abmahnung außergerichtlich seinenAnspruch auf Unterlassung geltend machen. Die Kosten der Abmahnung hat derunberechtigte Nutzer zu tragen, § 97 a II UrhG.

Wenn der Nutzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist derUnterlassungsanspruch erledigt. Gibt der Nutzer des Fotos keineUnterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich entwederdurch eine einstweilige Verfügung oder durch eine Klage durchgesetzt werden.

Zudem kann der FotografSchadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos fordern. Für dieBerechnung des Schadensersatzanspruches gibt es drei alternative Möglichkeiten,aus denen sich der Rechteinhaber die für ihn günstigste aussuchen kann. DerSchadensersatzanspruch kann berechnet werden entweder aus dem entgangenenGewinn des Rechtsinhabers, der Herausgabe des durch die unberechtigte Nutzungentstandenen Verletzergewinns oder durch die Zahlungeiner angemessenen Lizenzgebühr.

Da der Nachweis eines konkretenSchadens oder die konkrete Berechnung des Verletzergewinnsschwierig ist, wird meistens die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebührverlangt. Als Schadensersatz wird der Betrag verlangt, der beim Erwerb derRechte für die Nutzung angefallen wäre. Gibt es für das Foto keine üblicheLizenzgebühr, weil der Fotograf die Rechte am Foto gar nicht an Dritteübertragen wollte, kann man auf die dafür üblichen Lizenzgebührenzurückgreifen. Verschiedene Gerichte legen die Honorar-Empfehlungen Bildhonorareder Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde.

Um den Schaden bemessen zu können,hat der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch zu Art und Umfang, insbesondere derDauer, der Nutzung.

Da für die konkrete Bezifferung desSchadensersatzanspruchs des Klägers eine vorherige Auskunft des Beklagten überden Umfang der Nutzung der Fotografie erforderlich ist, wird im gerichtlichenVerfahren regelmäßig eine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben, nach der imersten Schritt Auskunft verlangt und nach Erhalt der Auskunft der Schadenkonkret beziffert wird.

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, GewerblicherRechtsschutz

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Telefon: 0341/22 54 13 82

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