23. März 2011 Landgericht Köln zu Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und Anwaltskosten bei Störerhaftung.
23. März 2011
Das Landgericht Köln hatte sich im Beschluss vom 21. Januar2011, Aktenzeichen 28 O 482/10 im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags zurVerteidigung gegen einen Unterlassungsanspruch und Zahlungsansprüche mit derStörerhaftung des Anschlussinhabers zu befassen.
Betroffene Gesetze:
§§ 19 a, 69 a, 69 c Nummer 4,97 I Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Rechteinhaberin an einemComputerprogramm. Beklagte war die Inhaberin eines Internetanschlusses, überden nach Ermittlungen der Klägerin ein Computerprogramm der Klägerin kopiertworden war.
Die Tauschbörsen-Nutzung war offenbar durch den Ehemann derAnschlussinhaberin erfolgt. Dieser war zwischenzeitlich verstorben.
Die Rechteinhaberin hatte die Anschlussinhaberin zuerstaußergerichtlich abgemahnt. Da diese offensichtlich außergerichtlich keineUnterlassungserklärung abgegeben hat, wurde gegen die Anschlussinhaberin Klageerhoben.
Zur Verteidigung gegen diese Klage hatte dieAnschlussinhaberin Prozesskostenhilfe beantragt.
Rechtslage
Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wurdezurückgewiesen, da die Verteidigung der Anschlussinhaberin gegen dieKlageforderung aus Sicht des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht stellte fest, dass das von der Klägerinvertriebene Computerprogramm gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutzgenießt. Die klagende Rechtsinhaberin kann somit gemäß § 97 I UrhG die Unterlassungder öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.
Die Klägerin war auf den von ihr vertriebenen Kopien desProgramms auf DVD sowohl auf der DVD selbst als auch auf dem Umschlag durcheinen Copyright-Vermerk als Inhaberin der ausschließlichen Rechte ausgewiesen.Die Rechtsinhaberschaft wird daher zu ihren Gunsten vermutet, § 10 IIIUrheberrechtsgesetz.
Unterlassungsanspruchbejaht
Das Landgericht stellte klar, dass die Beklagte als Störerinim Rahmen der so genannten Störerhaftung haftet. Für das Gericht gab es keineZweifel, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss derBeklagten begangen wurde. Im Rahmen der Störerhaftung kann jeder in Anspruchgenommen werden, der willentlich oder adäquat kausal zu Rechtsverletzung beigetragenhat. Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft die Pflicht, denInternetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend zuschützen, so dass dieser Internetanschluss nicht für Rechtsverletzungen imInternet missbraucht werden kann. Dies gilt nach Auffassung des LandgerichtsKöln auch dann, wenn kein konkreter Anlass für einen Missbrauch durch Drittebestanden hat.
Da die Anschlussinhaberin nicht einmal im Prozessvorgetragen hat, dass sie ihrem Ehemann Auflagen für die Nutzung des Internetsund über die Nutzung von Filesharing-Software gemacht hatte, hat sie dieGefahrenquelle Internetanschluss nicht ausreichend abgesichert.
Zudem hatte die Anschlussinhaberin nicht im Prozessvorgetragen, dass sich auf dem für den Internetzugang genutzten Computer wederdie angebliche runtergeladene Software noch eine Filesharing-Software befundenhat. Aus diesem Grund hält es das Landgericht Köln nicht für ausreichend, dassdie Beklagte einfach nur bestritten hat, dass die Firma Logistep, die die Datender Urheberrechtsverletzung ermittelt hat, die richtigen Daten ermittelt hat.
AuchZahlungsansprüche bejaht
Interessant ist, dass das Landgericht die Beklagte alsAnschlussinhaberin auch zur Zahlung von 1160,80 €, insbesondere auchSchadensersatz, verpflichtet hält.
Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus.Eine reine Störerhaftung ist dafür nicht ausreichend. Das Gericht geht aber,wie andere Gerichte, von Folgendem aus:
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einembestimmten Internetanschluss zugänglich gemacht, so spricht eine tatsächlicheVermutung dafür, dass der Anschlussinhaber dieses Internetanschlusses auch fürdie Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine so genanntesekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Das bedeutet, dass nicht derRechteinhaber beweisen muss, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungverantwortlich ist, sondern der Anschlussinhaber muss darlegen, dass eine anderePerson die Rechtsverletzung begangen hat. Das Landgericht wirft derAnschlussinhaberin in diesem Fall konkret vor, dass sie nicht zum VorwurfStellung genommen hat, dass auf Ihrem Computer eine Filesharing-Softwareinstalliert ist und die urheberrechtlich geschützte Datei auf Ihrem Computergespeichert ist.
Die Höhe des Schadensersatzanspruches bestimmt das Gerichtim Rahmen der so genannten Lizenzanalogie. Danach hat der Verletzer dasjenigezu zahlen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertragesin Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfallsals Lizenzgebühr für die Nutzung vereinbart hätten. Das Landgericht hat keinenZweifel daran, dass die in der Klage geltend gemachte Lizenzgebühr von 510 €die Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht überschreitet.
Zudem besteht ein Anspruch gegen die Anschlussinhaberin aufErsatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Das Landgericht bestätigt inden Ausführungen zur Höhe der geschuldeten Rechtsanwaltsgebühren, dass für denUnterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 10.000 € zugrundezulegen ist.
Fazit: Eine Abmahnung ist immer ernst zu nehmen.Insbesondere der Unterlassungsanspruch ist gefährlich. Wenn derUnterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird und die Klage – wie hier– verloren wird, muss der Anschlussinhaber die Kosten des Verfahrens tragen.Diese Kosten errechnen sich aus dem hohen Streitwert, den Gerichte fürUnterlassungsansprüche annehmen. So können leicht mehrere Tausend Euro Kostenentstehen.
IhrAnsprechpartner im Urheberrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, GewerblicherRechtsschutz
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Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:
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