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Urheberrecht: Kosten einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet

19. September 2011 Das Amtsgericht Halle reduzierte Streitwert und Lizenzgebühren deutlich.

Amtsgericht Halle (Saale)

Urteil vom 24.11.2009 – Az. 95 C 3258/09

§§ 19a, 97UrhG

FürUrheberrechtsverletzungen im Internet werden hohe Schadensersatzforderungenerhoben. Die Kernfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist daher, wie viel derAbgemahnte am Ende tatsächlich zahlen muss.

DieseKosten setzen sich dabei im Wesentlichen aus den Kosten für die abmahnendenAnwälte und dem Schadensersatz zusammen.

Maßgeblichfür die Berechnung Anwaltskosten ist der anzusetzende Gegenstandswert bzw. imgerichtlichen Verfahren der Streitwert. Interessant dazu ist ein schon etwasälteres Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale).

DasAmtsgericht Halle (Saale) hat entschieden, dass für die Abmahnung einesunerlaubt in einer Tauschbörse eingestellten Films nur ein Streitwert von1.200,00 Euro anzusetzen sind. Die Rechteinhaberin hatte eine Kostenerstattungaus einem Streitwert von 10.000,00 Euro gefordert.

Was war passiert?

Durch dieTauschbörsennutzung betroffen war ein einziger Film („Genshiken“). Zudemhandelte es sich um die erste Verletzung durch den Abgemahnten.

Damit handelt es sich – so das AmtsgerichtHalle (Saale) um einen Bagatellfall.

Auch lagkeine gewerbliche Nutzung des Films vor. Voraussetzung für eine gewerblicheNutzung ist, dass ein urheberrechtliches geschütztes Werk zur Erlangung eines wirtschaftlichen oderkommerziellen Vorteils bereitgestellt wird.

Bei einer gewerblichen Nutzung wäre einhöherer Streitwert anzusetzen gewesen.

Wie hat das Gericht entschieden?

DieAbmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei war berechtigt. Daher sind die Kostender Abmahnung und der Schadensersatz grundsätzlich vom Abgemahnten zu tragen.

Allerdings sind die Abmahnkosten geringer,als vom Rechteinhaber gefordert.

Die Ausführungen des Gerichts dazu sindinteressant. Im Einzelnen:

DasAmtsgericht Halle (Saale) hat bei der Bemessung der Abmahnkosten, dass derFilmindustrie durch Filesharing erhebliche Schäden entstehen.

Aber – so dasAmtsgericht Halle (Saale) – Abmahnkosten haben keine Abschreckungs- oderStraffunktion. Maßgeblich sind nur das Wertinteresse des Rechteinhabers und dieIntensität der konkreten Rechtsverletzung.

DieEntscheidung beruhte auf einem Verstoß vor Einführung von § 97a II UrhG. (Nachdieser Regelung sind die Anwaltskosten für einfache erstmaligeUrheberrechtsverletzungen auf 100 Euro begrenzt. Es ist allerdings vollkommenumstritten, ob diese Regelung für Tauschbörsennutzung überhaupt gilt.) Daherhatte das Gericht nicht über die Anwendbarkeit von § 97a II UrhG zuentscheiden.

Trotzdemhat das Gericht im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts die Idee desGesetzgebers bei § 97a II UrhG berücksichtigt. Das Amtsgericht Halle (Saale)berücksichtigte daher bei der Bemessung des Streitwertes, wie viele Dateien zumUpload angeboten wurden und ob der Rechtsverletzer schon einmal abgemahntwurde.

Da derBeklagte zum ersten Mal abgemahnt worden ist und nur einen Film angeboten hatwar die Urheberrechtsverletzung nach Ansicht des Amtsgerichts Halle (Saale) nureine bagatellartige Rechtsverletzung. Daher waren nur Anwaltsgebühren in Höhevon  305, 50 Euro zu erstatten. Danebenwurden der Rechteinhaberin 75,00 Euro Ermittlungskosten und 100,00 EuroSchadensersatz zugesprochen.

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RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M., Leipzig
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