16. März 2011 Landgericht Berlin: Bei Störerhaftung keine Beschränkung der Anwaltskosten auf 100 € gemäß § 97 a II UrhG, wenn Tat vor Beginn der Verwertung.
16. März 2011
Das Landgericht Berlin hatte sich im Beschluss vom 3. März2011, Aktenzeichen 16 O 433/10 im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags zurVerteidigung gegen einen Unterlassungsanspruch und Zahlungsansprüche mit derStörerhaftung des Anschlussinhabers, insbesondere auch zu denZahlungsansprüchen, zu befassen.
Betroffene Gesetze:
§§ 19 a,97 I, 97 a II Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 32 ZPO, 114 ZPO
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Rechteinhaberin an einem Film namens „DerArchitekt“. Beklagte war die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den nachErmittlungen der Klägerin der Film der Klägerin kopiert worden war.
Die Tauschbörsen-Nutzung war offenbar nicht durch dieAnschlussinhaberin selbst erfolgt. Die Anschlussinhaberin unterhielt ein WLAN.
Die Rechteinhaberin hatte die Anschlussinhaberin zuerstaußergerichtlich abgemahnt. Da diese offensichtlich außergerichtlich keineUnterlassungserklärung abgegeben hat, wurde gegen die Anschlussinhaberin Klageerhoben.
Zur Verteidigung gegen diese Klage hatte dieAnschlussinhaberin Prozesskostenhilfe beantragt. Darüber hatte das LandgerichtBerlin zu entscheiden.
Rechtslage
Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wurde imWesentlichen zurückgewiesen, da die Verteidigung der Anschlussinhaberin gegendie Klageforderung aus Sicht des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.
Unterlassungsanspruchbejaht
Die klagende Rechtsinhaberin kann gemäß § 97 I UrhG dieUnterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.
Das Landgericht stellte klar, dass die Beklagte als Störerinim Rahmen der so genannten Störerhaftung haftet.
Im Rahmen der Störerhaftung kann jeder in Anspruch genommenwerden, der willentlich oder adäquat kausal zu einer Rechtsverletzungbeigetragen hat. Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft die Pflicht, denInternetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend zuschützen, so dass dieser Internetanschluss nicht für Rechtsverletzungen imInternet missbraucht werden kann.
Die Beklagte hatte zwar bestritten, dass die Programme beider Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdateiordnungsgemäß funktioniert haben. Aus Sicht des Landgerichts handelt es sichdabei aber um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Auch die von derBeklagten vorgetragenen Störungen im Telefonnetz im Zeitpunkt der Tauschbörsen-Nutzungließ das Gericht nicht als Einwand gelten. Diese Störungen waren derAnschlussinhaberin bekannt und sie hätte sich bei der Nutzung des Internetsdarauf einstellen müssen.
Zahlungsansprüche nurteilweise bejaht
Das Landgericht stellte aber klar, dass die Anschlussinhaberinnicht zur Zahlung von 350 € Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr verpflichtetist. Störerhaftung begründet nach richtiger Auffassung des Landgerichts Berlinkeine Schadensersatzpflicht.
Das Gericht bejahte aber einen Anspruch gegen dieAnschlussinhaberin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. DasLandgericht bestätigt in den Ausführungen zur Höhe der geschuldetenRechtsanwaltsgebühren, dass für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswertvon 10.000 € zugrundezulegen ist.
Das Landgericht lehnte insbesondere eine Beschränkung derKosten gemäß § 97 a II UrhG auf 100 € ab. Die Anschlussinhaberin hätte esermöglicht, dass der Film noch vor der relevanten Verwertungsphase öffentlichzugänglich gemacht worden war.
Die Rechtsinhaberin wollte den Film, nachdem er im Kinolief, jetzt auf DVD auswerten. Diese Auswertungsart ist eine eigeneNutzungsart. Da die Tauschbörsen- Nutzung über den Internetanschluss derBeklagten vor dem Start des DVD-Verkaufs erfolgte, sei dadurch diewirtschaftliche Auswertung im Rahmen des DVD-Verkaufs erschwert. Deswegen fehltes am Kriterium der „unerheblichen Rechtsverletzung“ gemäß § 97 a II UrhG.
IhrAnsprechpartner im Urheberrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
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