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Urheberstrafrecht: Amtsgericht Leipzig hält Streaming urheberrechtlicher Inhalte auch für Nutzer für illegal

2. Januar 2012: Bei der Begründung eines Urteils gegen einen kino.to- Betreiber und filehoster äußerte sich ein Richter des Amtsgerichts Leipzig auch zu Urheberrechtsverstößen durch Nutzer.

Urteil gegen  kino.to- Mitarbeiter, der auch Filehoster war

Wie verschiedene Internetmedien berichten, wurde  am 21. Dezember 2011  ein weiterer Mittäter von kino.to  durch das Amtsgericht Leipzig verurteilt. DieStrafe beträgt 3 Jahre und 5 Monate Haft. Gegen verschiedene Mitarbeiter vonkino.to wurde strafrechtlich ermittelt. Nachdem erste strafrechtlicheVerurteilungen erfolgten, dürften sich die Verurteilten in der Folge auchzivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Die Rechteinhaber dürften ingrößerem Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen.

Pressemitteilung der GVU

Die Nachrichten über das neue Urteil des AmtsgerichtsLeipzig stützen sich offenbar überwiegend auf eine Pressemitteilung der GVU vom22. Dezember 2011.

Die GVU ( Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungene.V. ) ist ein von den Unternehmen und Verbänden der Film- und Unterhaltungssoftwarebranche getragenerVerein. Ziel ist es, potentielle Urheberrechtsverletzer abzuschrecken.  Zu den Aufgaben der GVU zählt das Aufdeckenvon Verstößen gegen das Urheberrecht und die Übermittlung derUrheberrechtsverstöße  an die Staatsanwaltschaften.Damit am Ende Urteile im Sinne der Rechteinhaber rauskommen, unterstützt dieGVU die Strafverfolgungsbehörden  – nacheigenen Angaben – bei der Durchführung von Strafverfahren sowohl in rechtlicherals auch in technischer Hinsicht. In der Praxis werden durch die GVU dieStrafanzeigen mit detaillierten technischen und rechtlichen Ausführungen (natürlichnach Rechtsansicht der GVU) gestellt, um die Staatsanwaltschaften auf die „richtigen“Ideen zu bringen.

Über Filehosting und Abofallen viel Geld verdient

In der Presserklärung der GVU heist es, dass der Richter amAmtsgericht Leipzig sein Urteil damit begründete, dass der Angeklagte kino.tovon Anfang an mitentwickelt und perfektioniert habe.  Es handelt sich bei dem Angeklagten um einen47-jährigen, der ursprünglich aus Köln stammt.

Der Verurteilte war bei kino.to für das Anmieten und dietechnische Betreuung von Internetrechnern im Ausland zuständig. Zudem betriebder Angeklagte  den ältesten und einen derleistungsstärksten kino.to-eigenen Filehoster.  Auf dem Filehoster waren zuletzt Raubkopienvon 10.754 unterschiedlichen Filmtiteln gespeichert.

Durch Werbung und Abofallen auf dem vom Verurteiltenbetriebenen Filehoster erwirtschaftete er seit 2008 Einnahmen von mehr als630.000 Euro. Etwa die Hälfte davon blieb als Gewinn übrig.

In der Presserklärung heißt es weiter, dass der Angeklagte vorGericht aussagte, dass er sich 2002 als Internet Service Provider (ISP) inSachsen selbstständig gemacht habe  undseit dieser Zeit zu dem Hauptbeschuldigten von kino.to geschäftlicheBeziehungen unterhielt. Der kino.to-Hauptbeschuldigte benötigte damals einenServer für 100 Gigabyte Traffic, den der Angeklagte für ihn In den USAanmietete.

Der Leipziger kino.to-Hauptbeschuldigte habe ihn später angesichtshoher Werbeeinnahmen animiert, selbst einen Filehoster zu betreiben. Zweidrittel seiner Einnahmen dort generierte der Angeklagteüber Abofallen, in denen der kostenlose Download eines Players oder Browsersbeworben wurde, welcher allerdings mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtungvon 96 Euro verbunden war. Mit so genannten Text-Links warb derFilehost-Betreiber zudem für Firstload, wofür er zwischen 12,-und 14,- Euro proAnmeldung bei diesem bezahlpflichtigen Zugangsanbieter zum Usenet erhielt.

Damit kann man sagen, dass es bei dem Leipziger Urteil nichtden falschen getroffen hat.

Streaming für Nutzer eine Urheberrechtsverletzung?

Problematisch ist allerdings, was die GVU weiter vermeldet.

Der Richter habe in seiner Urteilsbegründungunmissverständiich klargestellt, dass auch beim Nutzen von Streams eineVerbreitung und Vervielfältigung stattfindet.

Wörtlich heist es dazu in der Pressemitteilung:

Mit dem Begriff „vervielfältigen“ habe derGesetzgeber das „Herunterladen“ gemeint, führte Richter Winderlichaus. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beimStreaming statt: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies seieine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalenmüsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehenkönne.

Illegale Streaming-Portale, wie in diesem Fall kino.to,erzeugten eine Situation, in der massenhaft Straftaten begangen werden, soRichter Winderlich.

Die Frage, ob Nutzer, die streamen,Urheberrechtsverletzungen begehen, ist bislang nicht geklärt. Gegen eine „Vervielfältigung“im Sinne des Urheberrechts spricht,  dassder Nutzer keine dauerhafte Kopie auf der Festplatte des Computers speichert.Vielmehr wird bei Streaming nur eine vorübergehende Kopie im Arbeitspeicher generiert.

Wenn die Aussagen des Amtsgerichts Leipzig so stimmen, wäredies problematisch. Dann würden sich Nutzer strafbar machen und sichinsbesondere zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere wegen Schadensersatz,ausgesetzt sehen. Allerdings bindet die – für dieses Verfahren gar nichtentscheidungserhebliche – Auffassung des Amtsgerichts Leipzig in diesemspeziellen Verfahren andere Gerichte nicht. Die Frage der Urheberrechtsverletzungdurch Nutzer bleibt offen.

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

https://www.hgra.de

Telefon: 0341/22 54 13 82

 

Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/

Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht finden Sie unter:

http://www.urheberrecht-Leipzig.de

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