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08.02.2020: Bundesnetzagentur sperrt 4,5 Millionen unsichere Produkte – drohen neue Bußgeldverfahren?

Die Bundesnetzagentur hat diesen Monat in einer Pressemitteilung erklärt, dass sie 4,5 Millionen unsichere Produkte im Jahr 2019 gesperrt hat. Darunter sind wieder auch viele Geräte ohne CE-Kennzeichnung. So richteten sich die Ermittlungen der Bundesnetzagentur im Jahr 2019 nach eigenen Angaben wieder vor allem auf einzelne Online-Händler, die hohe Stückzahlen im Internet angeboten haben. Dadurch konnten wohl Anbieter von sogenannten Minispion-Detektoren – auch Wanzenfinder genannt – ermittelt werden, die vor allem durch formale Mängel, wie fehlender CE-Kennzeichnung oder fehlender deutscher Bedienungsanleitung auffielen.

Bußgeldverfahren möglich

Wir berichteten bereits früher über die starke Zunahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Der Hauptvorwurf war auch damals, dass sog. Telekommunikationsendeinrichtungen wie zum Beispiel W-LAN-Router oder aktive USB-Richtantennen von Händlern (z.B. über eBay) in Verkehr gebracht werden, ohne dass die sog. CE-Kennzeichnung vorlag.

Was ist eine CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung nach dem Europarecht für bestimmte Produkte im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen des Europarechts genügt. Dieses richtet sich im Grunde nicht an den Verbraucher und ist kein Qualitätssiegel, sondern wird nur für den Verkehr in der europäischen Union benötigt. Für den Händler allerdings ist es trotzdem sehr wichtig, dass die Produkte, die er in den Verkehr bringt, diese Kennzeichnung aufweisen, da sonst die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit droht.

Verfolgung als Ordnungswidrigkeit möglich

Problematisch ist, dass zahlreiche Produkte, die in Deutschland oder anderen europäischen Ländern gehandelt werden, diese Kennzeichnung nicht aufweisen. Insbesondere bei Produkten, die deutsche Händler bei einem gewerblichen Vorverkäufer oder dem Hersteller aus asiatischen Ländern beziehen, fehlt die Kennzeichnung häufig. Dies kann dann als Ordnungswidrigkeit nach dem FTEG verfolgt werden. Danach droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, wenn die CE-Kennzeichnung fehlt und das Produkt trotzdem in den Verkehr gebracht wird.

Praxistipp: früh anwaltlichen Rat einholen

Die Einzelheiten können in einem Bußgeldverfahren komplex sein. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann verlässlich prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Bußgeld überhaupt gegeben sind und ob die Höhe des Bußgeldes angemessen ist. Für eine effektive Wahrnehmung Ihrer Interessen ist es sinnvoll, dass möglichst früh, bestenfalls schon im Anhörungsverfahren ein Anwalt mit einbezogen wird, der nach Akteneinsicht die nächsten Schritte einleitet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christoph Häntzschel,

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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