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05.03.2020: Der GmbH-Geschäftsführer im Arbeitsrecht

Die Stellung des GmbH-Geschäftsführers im Arbeitsrecht ist sehr umstritten und kann Betroffene im Einzelfall vor schwierige Rechtsfragen stellen. Dieser Beitrag möchte einen ersten Überblick über die Anwendbarkeit einzelner arbeitsrechtlicher Regelungen für den GmbH-Geschäftsführer geben. Entscheidend ist dabei immer, ob der GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger ist.

Der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im nationalen Recht und im Europarecht

Arbeitnehmer sind nach § 611a BGB Personen, die weisungsabhängig fremdbestimmte Dienstleistungen erbringen. Davon ausgehend wird die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern nur in Ausnahmefällen bejaht. Während bei Fremdgeschäftsführern und geschäftsführenden Minderheitsgesellschaftern ohne Sperrminorität, also nicht bestimmenden Geschäftsführern, im Einzelfall entschieden wird, ob eine Arbeitnehmerstellung besteht, liegt die Eigenschaft bei Minderheitsgesellschaftern mit Sperrminorität, Mehrheitsgesellschaftern sowie Geschäftsführern mit Vetorecht grundsätzlich nicht vor. Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft ist daher die persönliche Abhängigkeit.

Das Europarecht beantwortet die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft teilweise anders und stellt insbesondere auf die Weisungsabhängigkeit ab. So ist etwa die Weisungsabhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers von der Gesellschafterversammlung ausreichend – anders als im nationalen Recht –, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen.

Aus diesen unterschiedlichen Auffassungen folgt, dass der Arbeitnehmerbegriff immer dann weiter ist, wenn das nationale Recht auf Europarecht basiert und damit die Anwendbarkeit von arbeitsrechtlichen Regelungen variiert.

Die AGB-Kontrolle bei GmbH-Geschäftsführern

In der Rechtsprechung wurde entschieden, dass ein Geschäftsführer jedenfalls dann ein Verbraucher ist, wenn er nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügt. Dann muss geprüft werden, ob die Regelungen im Dienstvertrag den Geschäftsführer nicht unangemessen benachteiligen, etwa bei Freistellungsklauseln oder Vertragsstrafen.

Unklarheiten bei Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüchen

Nach nationalem Recht sind Geschäftsführer von den Regelungen der Arbeitszeit ausgenommen. Problematisch ist dahingehend allerdings, dass diese Regelungen auf dem Europarecht basieren und daher der weitere Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich Rechtsprechung und Gesetzgeber dazu zukünftig verhalten werden.

Ähnliches gilt für das Bundesurlaubsgesetz: Dieses fußt ebenfalls auf Europarecht, weshalb diese Regelungen ebenso für alle Geschäftsführer gelten müssen, die dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfallen. Trotzdem ist noch nicht abschließend geklärt, ob das Bundesurlaubsgesetz tatsächlich auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet wird.

Mutterschutz: Abberufungen und Kündigungen unzulässig

Im Mutterschutzrecht ist geregelt, dass Abberufungen und Kündigungen von Geschäftsführerinnen, die als sozialrechtliche Beschäftigte angestellt sind, unzulässig sind. Dies betrifft vor allem Fremdgeschäftsführerinnen und geschäftsführende Minderheitsgesellschafterinnen. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof aber auch entschieden, dass auch bei Geschäftsführerinnen, die nicht dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfallen, die Abberufung unwirksam sein kann. Dies ist nämlich immer der Fall, wenn eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.

Wo muss geklagt werden?

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist im Regelfall nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur in extremen Ausnahmenfällen. Dies bedeutet, dass zumeist vor den ordentlichen Gerichten, also den Amts-und Landgerichten geklagt werden muss.

Fazit

Durch die Verknüpfung von Europarecht und nationalem Arbeitsrecht und den unterschiedlichen Auffassungen über den Arbeitnehmerbegriff, muss im Einzelfall entschieden werden, ob die jeweiligen Regelungen aus dem Arbeitsrecht auf GmbH-Geschäftsführer angewendet werden können. Die konkrete Beurteilung ist teilweise sehr komplex.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie gern telefonisch einen Termin bei uns vereinbaren. Ihr Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts und bezüglich Geschäftsführern:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Verwaltungsrecht

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