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07.03.2018: Wann haften angestellte Ärzte für Behandlungsfehler?

Wenn Ärzte sich irren oder ihnen ein Behandlungsfehler unterläuft, hat das oft verheerende Folgen für den Patienten. Doch was für rechtliche Konsequenten haben solche Fehler für den betreffenden Arzt?

Zwar müssen Ärzte, die ihre Sorgfaltspflicht verletzen, ihren Patienten den daraus entstandenen Schaden grundsätzlich ersetzen. Doch die Durchsetzung dieses Rechts ist nicht immer einfach. Wann haften die Ärzte direkt und wann ihre Arbeitgeber?

Was ist eigentlich ein Behandlungsfehler?

Grundsätzlich hat jeder Arzt die Pflicht, den Patienten vor der Behandlung über die möglichen Risiken der Behandlung aufzuklären. Der Arzt muss mit dem Patienten ein Gespräch darüber führen, welche Behandlungen in Betracht kommen.

Auch macht sich ein Arzt immer dann haftbar, wenn er eine nicht angemessene oder falsche Behandlung durchführt. Ziel der Aufklärung ist es also, den Patienten so gut zu informieren, dass er die Risiken und Gefahren, die mit der ärztlichen Behandlung verbunden sind, bestmöglich abschätzen kann.

Wer haftet infolge eines Behandlungsfehlers?

Die rechtlichen Konsequenzen, welche einem Arzt nach einem Behandlungsfehler (Pflichtverletzung des Behandelnden gem. § 280 I BGB), drohen sind, unterschiedlich.

In den meisten Fällen haftet der Arbeitgeber (also bspw. das Krankenhaus) gegenüber dem Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers des behandelnden Arztes. Dieser muss dann jedoch über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sein, da sonst der Arzt mit seinem Privatvermögen haftet.

Weiter ist zu beachten, dass der Fehler dem Arzt auch vorwerfbar sein muss. Lediglich „schicksalhafte“ Folgen nach der Behandlung können zu keiner Haftung führen.

Zunächst stellt sich somit die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber haftet.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Haftung des Arbeitnehmers zwar beschränkt ist, er aber durchaus in Verantwortung genommen werden kann. Dabei wird eine Schadenseinteilung in drei Stufen nach dem Grad des Verschuldens vorgenommen.

Danach haftet der Arbeitnehmer

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll (100 %)
  • bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zu teilen ( Quote je nach Sachverhalt)
  • bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Schaden allein tragen.

Unter diesen Gesichtspunkten sollte jeder angestellte Arbeitgeber bereits vor Einstellung den Versicherungsumfang des Arbeitgebers abklären. Zum anderen sollte er prüfen, nach welchem Umfang der Arbeitgeber arbeitsvertraglich für vom angestellten Arzt verursachte Schäden haftet und wann der angestellte Arzt herangezogen werden kann.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Häntzschel

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

 

 

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