Das Landesarbeitsgericht Mainz hatte darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin fristlos gekündigt werden durfte, weil sie während der Arbeitszeit schlief.
Dem Urteil des LArbG liegt ein Fall zu Grunde, bei dem eine Altenpflegerin die Nachtschicht zum Schlafen nutzte. Hierzu holte sie sich zunächst aus dem Ruhezimmer der Bewohner des Heims einen Sessel in den Aufenthaltsraum. Um ungehindert schlafen zu können, schob sie dann noch die Betten von Bewohnern, die nicht aufstehen konnten, so weit von der Wand weg, dass diese den Notknopf nicht mehr betätigen können.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung in einem solchen Fall wirksam ist.
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung
Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, müssen generell mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese ergeben sich aus § 626 BGB.
1. An sich wichtiger Grund
Zunächst muss ein an sich wichtiger Grund für die Kündigung gegeben sein.
Diesen sah das LArbG hier in der massiven Hauptpflichtverletzung der Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin habe ihre Nachtruhe geplant und vorbereitet. Besonders schwer wiegt dabei der Umstand, dass sie die Bewohner „ruhig gestellt“ hat, damit ihr Schlaf nicht gefährdet wird.
2. Abmahnung
In der Regel kann eine fristlose Kündigung erst bei einem wiederholten Verstoß nach einer Abmahnung erfolgen. Unter Umständen ist eine solche Abmahnung aber entbehrlich. Dies hat auch das LArbG hier angenommen. Der Arbeitnehmerin konnte auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, da es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelte, die auch in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Arbeitgeber nicht mehr hingenommen werden muss. Dies war für die Arbeitnehmerin auch erkennbar.
3. Ordentliche Kündigung nicht zumutbar
Letztlich stellte das Arbeitsgericht als letzte Voraussetzung auch fest, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Ist das Vertrauensverhältnis durch das geplante und vorbereitete Schlafen während der Arbeitszeit derart gestört, dann ist es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis noch einige Zeit fortzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht.
Tipp für Arbeitnehmer:
An eine fristlose Kündigung werden hohe Anforderungen gestellt. Deshalb kann eine solche Kündigung auch unwirksam sein. Die Unwirksamkeit tritt jedoch nicht automatisch ein. Im Gegenteil: Nur wenn der Gekündigte mit der Kündigungsschutzklage reagiert, kann er die Unwirksamkeit der Kündigung erreichen. Bleibt er untätig, wird die Kündigung 3 Wochen nach Erhalt als wirksam angesehen, selbst wenn sie das faktisch nicht ist. Zu beachten ist auch, dass eine fristlose Kündigung/Kündigung aus wichtigem Grund eine Sperrfrist bei der Arbeitsagentur nach sich zieht. Darum sollte die Kündigung im Zweifel anwaltlich überprüft werden. Ihr Anwalt wird Ihnen anschließend die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens erläutern und ggf. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Wichtig ist aber, dass sich Arbeitnehmer nur in einer Frist von drei Wochen gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren können. Nach Erhalt der Kündigung ist also Eile geboten.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:
Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte
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