(BAG, Urteil vom 14.5.2013, 9 AZR 844/11)
Ein Kündigungsrechtsstreit endet oft mit einem Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Um mit einem solchen Vergleich eine abschließende Regelung hinsichtlich aller wechselseiteigen Ansprüche zu bewirken empfiehlt es sich, eine sogenannte Ausgleichsklausel mit aufzunehmen.
Einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 14.5.2013, 9 AZR 844/11) lag folgende Ausgleichsklausel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs zugrunde:
„ Mit Erfüllung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.“
Der Arbeitnehmer begehrte danach dennoch einen Urlaubsabgeltungsanspruch. So standen ihm zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubstage zu.
Für diesen Fall sieht § 7 IV BurlG einen Abgeltungsanspruch vor. Danach hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Ausgleichsklausel kann umfassenden Ausschluss gesetzlich vorgesehener Ansprüche bewirken
Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob auch dieser Anspruch von der Ausgleichsklausel mit umfasst wird. Dies bejaht es. So ergibt die Auslegung der Klausel einen umfassenden Anspruchsausschluss. Sie soll ausdrücklich alle – auch unbekannten Ansprüche – erfassen. Die Klausel bewirkt also das Erlöschen aller Ansprüche, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war. Dies schließt auch den Urlaubsabgeltungsanspruch ein.
Schutz des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
Dem Untergang des Urlaubsanspruches steht auch nicht die Regelung des § 13 I 3 BurlG entgegen, wonach grundsätzlich von den Vorschriften des BurlG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Sie stellt sicher, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dieses Schutzes nicht mehr. Dann wandelt sich der Urlaubsanspruch vielmehr in einen Abgeltungsanspruch als einen Geldanspruch um. Er unterscheidet sich dann nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers.
Ratschlag
Beim Abschluss eines Vergleiches mit einer Ausgleichsklausel sollte daher im Vorfeld genau geprüft werden, welche Ansprüche noch aus dem Arbeitsverhältnis resultieren können und damit im Rahmen des Vergleichs Beachtung finden sollten.
Ich berate Sie gern,
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Häntzschel
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