Häufig bieten Arbeitergeber Weiterbildungen an, um die Qualifikation ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Solche Fortbildungsangebote sind nicht billig.
Deshalb werden meist Nebenabreden zum Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Solche Nebenabreden enthalten oft Rückzahlungsklauseln: Falls der Arbeitnehmer z.B. kurze Zeit nach der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, verpflichten sie ihn zur (anteiligen) Rückzahlung der Weiterbildungskosten.
Schließlich hat der Arbeitgeber in den Arbeitnehmer investiert, kann nun aber seine Arbeitskraft und den Qualifizierungsgewinn aufgrund der Fortbildung nicht nutzen.
Aber nicht immer sind Rückzahlungsklauseln wirksam. Ob eine Klausel wirksam ist, wird nach mehreren Gesichtspunkten beurteilt. Besonders wichtig ist die Transparenz für den Arbeitnehmer.
Wann ist eine Klausel für den Arbeitnehmer nicht mehr transparent?
Maßstab für die Transparenz der Rückzahlungsklauseln sind die Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese finden nämlich auch Anwendung bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§ 310 Abs. 3 BGB). Der Verbraucher ist der angestellte Arbeitnehmer, der Unternehmer der Arbeitgeber.
Rückzahlungsklauseln sind nach diesen Bestimmungen dann nicht transparent, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Versucht also der Verwender seine eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, benachteiligt er diesen.
Natürlich müsste der Arbeitnehmer einen ungünstigen Vertrag nicht unterschreiben. Oftmals kommt es aber vor, dass die Rückzahlungsklauseln in solchen Verträgen nicht klar formuliert wurden. Der Arbeitnehmer kann also meist gar nicht genau erfassen, welche finanziellen Belastungen auf ihn zukommen. In so einem Fall sind Rückzahlungsklauseln nicht mehr transparent.
Worauf sollte bei der Formulierung solcher Klauseln geachtet werden?
Vorab der Hinweis: Rückzahlungsabreden sind NICHT generell unzulässig.
Rückzahlungsklauseln sollten transparent und bestimmt formuliert sein. D.h.: Bei welcher Voraussetzung tritt welche Rechtsfolge ein. Somit entstehen keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume durch den Arbeitgeber als Verwender der Vertragsklausel.
Besonders die zu erstattenden Kosten sollten genau festgelegt werden. Art und Berechnungsgrundlage und auch der Grund für die Rückzahlung sollten mindestens angegeben sein. Der Arbeitnehmer muss sich genau darauf einstellen können, auf welche Risiken er sich einlässt. Kann er dies nicht, ist die Klausel unter Umständen unwirksam und der Rückzahlungsanspruch entfällt.
Das kann auch der Fall sein, wenn die Kosten der Weiterbildung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Rückzahlungsverpflichtung stehen oder es sich um eine routinemäßige Unterweisung bzw. Pflichtfortbildung des Mitarbeiters handelt.
Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten und vermeiden Sie dadurch unnötige Kosten.
Ihr Ansprechpartner bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:
Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Telefon: 0341/2 15 39 46
Rechtstipps und Urteile